RS Vfgh 2025/10/7 E1015/2024

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

L0015 LVerwaltungsgericht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2, Art135
Vlbg LandesverwaltungsgerichtsG §11, §12
Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg für das Jahr 2023 Nr 3 §1, §4, §9
Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg für das Jahr 2023 Nr 4 §1, §4, §4a, §9, §17, §19
Vlbg BauG 2001
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mangels eindeutiger und nachvollziehbarer Zuweisung eines Geschäftsfalles an einen bestimmten Richter bei gleichzeitigem Einlangen mehrerer Geschäftsfälle beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg

Rechtssatz

Das (aufhebende) Erkenntnis des VfGH vom 21.09.2023 wurde dem LVwG Vbg am 15.11.2023 zugestellt; zu diesem Zeitpunkt stand noch die LVwG-GV 2023, Nr 3, in Kraft. Die LVwG-GV 2023, Nr 4, trat erst mit 21.11.2023 in Kraft; sie ordnete in §19 Abs4 iVm Abs5 für den vorliegenden Fall ausdrücklich an, dass er so zuzuteilen sei, als wäre er neu eingelangt. Die Zuteilung an ein konkretes Mitglied des LVwG erfolgte sodann nach den Regelungen der §§4 und 4a LVwG-GV 2023, Nr 4.Das (aufhebende) Erkenntnis des VfGH vom 21.09.2023 wurde dem LVwG Vbg am 15.11.2023 zugestellt; zu diesem Zeitpunkt stand noch die LVwG-GV 2023, Nr 3, in Kraft. Die LVwG-GV 2023, Nr 4, trat erst mit 21.11.2023 in Kraft; sie ordnete in §19 Abs4 in Verbindung mit Abs5 für den vorliegenden Fall ausdrücklich an, dass er so zuzuteilen sei, als wäre er neu eingelangt. Die Zuteilung an ein konkretes Mitglied des LVwG erfolgte sodann nach den Regelungen der §§4 und 4a LVwG-GV 2023, Nr 4.

§4 Abs2 iVm §4a LVwG-GV 2023, Nr 4, sieht (nunmehr) zwar eine Regelung vor, die auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens mehrerer Geschäftsfälle eine eindeutige und nachvollziehbare Zuteilung ermöglicht. Durch die Anordnung in §19 Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, wonach auf den vorliegenden Fall die Regelung des §19 Abs4 LVwG-GV 2023, Nr 4, anzuwenden ist, erfolgte die Zuteilung des vorliegenden Falles, der nach der früheren Geschäftsverteilung nicht eindeutig, nachvollziehbar und überprüfbar zugeteilt werden konnte, jedoch abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien.§4 Abs2 in Verbindung mit §4a LVwG-GV 2023, Nr 4, sieht (nunmehr) zwar eine Regelung vor, die auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens mehrerer Geschäftsfälle eine eindeutige und nachvollziehbare Zuteilung ermöglicht. Durch die Anordnung in §19 Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, wonach auf den vorliegenden Fall die Regelung des §19 Abs4 LVwG-GV 2023, Nr 4, anzuwenden ist, erfolgte die Zuteilung des vorliegenden Falles, der nach der früheren Geschäftsverteilung nicht eindeutig, nachvollziehbar und überprüfbar zugeteilt werden konnte, jedoch abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien.

Mit VfSlg 20.699/2024 wurde ausgesprochen, dass auch die mit der LVwG-GV 2023, Nr 4, eingeführte Bestimmung des §19 Abs4 für Fälle wie den vorliegenden, die nach der früheren Geschäftsverteilung des LVwG nicht eindeutig, nachvollziehbar und überprüfbar zugeteilt werden konnten, keine ausreichende Grundlage für eine diesen Anforderungen entsprechende Zuteilung darstellt. Zwar kann eine Sanierung des in den Entscheidungen VfSlg 20.630/2023 sowie E v 27.02.2024, E3937/2023, festgestellten Mangels der Geschäftsverteilung dadurch erfolgen, dass die von diesem Mangel betroffenen Geschäftsfälle nach dem neu eingeführten System des §4 Abs2 iVm §4a LVwG-GV 2023, Nr 4, zugeteilt werden und zu diesem Zweck als zu einem bestimmten Zeitpunkt neu eingelangt gelten, wobei dieser Zeitpunkt so zu bestimmen ist, dass eine Einflussnahme auf die konkrete Zuteilung auszuschließen ist. Die Zuteilung nach §19 Abs4 iVm Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, entspricht dieser Anforderung jedoch nicht:Mit VfSlg 20.699/2024 wurde ausgesprochen, dass auch die mit der LVwG-GV 2023, Nr 4, eingeführte Bestimmung des §19 Abs4 für Fälle wie den vorliegenden, die nach der früheren Geschäftsverteilung des LVwG nicht eindeutig, nachvollziehbar und überprüfbar zugeteilt werden konnten, keine ausreichende Grundlage für eine diesen Anforderungen entsprechende Zuteilung darstellt. Zwar kann eine Sanierung des in den Entscheidungen VfSlg 20.630/2023 sowie E v 27.02.2024, E3937/2023, festgestellten Mangels der Geschäftsverteilung dadurch erfolgen, dass die von diesem Mangel betroffenen Geschäftsfälle nach dem neu eingeführten System des §4 Abs2 in Verbindung mit §4a LVwG-GV 2023, Nr 4, zugeteilt werden und zu diesem Zweck als zu einem bestimmten Zeitpunkt neu eingelangt gelten, wobei dieser Zeitpunkt so zu bestimmen ist, dass eine Einflussnahme auf die konkrete Zuteilung auszuschließen ist. Die Zuteilung nach §19 Abs4 in Verbindung mit Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, entspricht dieser Anforderung jedoch nicht:

Die (ausschließlich) den vorliegenden Fall erfassende Regelung des §19 Abs4 iVm Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, ist erst nach dem Einlangen des – aufhebenden – Erkenntnisses des VfGH am 15.11.2023 beim LVwG, nämlich am 21.11.2023, in Kraft getreten. Damit war jedoch die Zuteilung an ein konkretes Mitglied des LVwG – wesentlich – vom Zeitpunkt abhängig, an dem die LVwG-GV 2023, Nr 4, veröffentlicht wurde. Die Zuteilung des vorliegenden Falles erfolgte somit auch aus diesem Grund abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien.Die (ausschließlich) den vorliegenden Fall erfassende Regelung des §19 Abs4 in Verbindung mit Abs5 LVwG-GV 2023, Nr 4, ist erst nach dem Einlangen des – aufhebenden – Erkenntnisses des VfGH am 15.11.2023 beim LVwG, nämlich am 21.11.2023, in Kraft getreten. Damit war jedoch die Zuteilung an ein konkretes Mitglied des LVwG – wesentlich – vom Zeitpunkt abhängig, an dem die LVwG-GV 2023, Nr 4, veröffentlicht wurde. Die Zuteilung des vorliegenden Falles erfolgte somit auch aus diesem Grund abermals nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien.

Entscheidungstexte

  • E1015/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2025 E1015/2024

Schlagworte

Landesverwaltungsgericht, Geschäftsverteilung, Zuständigkeit, Richter, Gericht Organisation, Justizverwaltung - Gerichtsbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E1015.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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