RS Vwgh 2025/10/14 Ra 2024/14/0884

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Veröffentlicht am 14.10.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnD
32011L0095 Status-RL Art12 Abs1 lita
62020CJ0349 NB und AB VORAB
62022CJ0563 SN und LN VORAB

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3. März 2022, C-349/20, Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Statusrichtlinie dahingehend ausgelegt, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt werde, sodass eine Person ipso facto die "Anerkennung als Flüchtling" im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen könne, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen seien, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden. Dabei hielt der EuGH unter Rn. 57 der genannten Entscheidung auch fest, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände zu prüfen haben, um festzustellen, ob der Antragsteller derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (vgl. ebenso EuGH 13.6.2024, C-563/22, Rn. 75 und 87).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 3. März 2022, C-349/20, Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Statusrichtlinie dahingehend ausgelegt, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt werde, sodass eine Person ipso facto die "Anerkennung als Flüchtling" im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen könne, im Rahmen einer individuellen Beurteilung die relevanten Umstände nicht nur zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen seien, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden. Dabei hielt der EuGH unter Rn. 57 der genannten Entscheidung auch fest, dass die zuständigen nationalen Behörden und Gerichte in jedem Einzelfall alle relevanten Umstände zu prüfen haben, um festzustellen, ob der Antragsteller derzeit daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat vergleiche ebenso EuGH 13.6.2024, C-563/22, Rn. 75 und 87).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0349 NB und AB VORAB
EuGH 62022CJ0563 SN und LN VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140884.L04

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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