TE Vwgh Erkenntnis 1994/9/14 94/12/0188

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Veröffentlicht am 14.09.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §10 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1994, Zl. 128.052/1-II/2/94, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin wurde am 1. März 1994 in die Sicherheitswache bei der Bundespolizeidirektion Wien in ein provisorisches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen. Bei der polizeichefärztlichen Untersuchung am 22. Februar 1994 wurden bei ihr erhöhte Morphin- bzw. Codeinrückstände im Harn festgestellt. Bei einer hierauf veranlaßten Untersuchung der Harnprobe durch das Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien wurde eine Morphin-Konzentration

von 1,6 Mikrogramm/ml Harn bzw. eine Codein-Konzentration von 2,5 Mikrogramm/ml Harn gefunden. Ferner wurde festgestellt, daß derartige Werte nicht durch eine ausschließlich therapeutische Codeineinnahme hervorgerufen werden könnten.

Hierauf leitete die Bundespolizeidirektion Wien als Dienstbehörde erster Instanz ein Kündigungsverfahren ein. Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 1994 bestätigte die belangte Behörde den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz vom 28. März 1994 mit der Maßgabe, das am 1. März 1994 mit der Beschwerdeführerin begründete provisorische Dienstverhältnis werde zum 31. März 1994 gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erster Halbsatz BDG 1979 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 1 DVV 1981 gekündigt. Sie begründete dies im wesentlichen damit, im Beschwerdefall sei evident, daß die Kündigung während der Probezeit erfolgt sei, da das provisorische Dienstverhältnis erst am 1. März 1994 begründet worden sei. Die Kündigung könne daher gemäß § 10 Abs. 3 BDG 1979 ohne Angabe von Gründen erfolgen. Es entspreche daher dem Gesetz, wenn für die Ermessensübung - d.h. die Entscheidung über die Kündigung - gegebenenfalls keine Gründe angegeben werden würden. Es sei also nur zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 BDG 1979 vorlägen und die Dienstbehörde erster Instanz nicht willkürlich gehandelt habe. Im Beschwerdefall sei die Kündigung nach zweimaliger Untersuchung der Harnprobe der Beschwerdeführerin erfolgt, wobei das Gutachten des Instituts für Gerichtsmedizin zweifelsfrei belegt habe, daß die bei ihr festgestellten Opiatrückstände keinesfalls therapeutische Ursachen hätten. Hinzu komme noch, daß sie am Tag der amtsärztlichen Untersuchung, bei der diese Opiatrückstände festgestellt worden seien, schriftlich erklärt habe, keine Medikamente eingenommen zu haben. Die erstinstanzliche Behörde habe daher keinesfalls willkürlich gehandelt, sondern den Sachverhalt mit großer Sorgfalt erwogen und sodann eine sachlich gerechtfertigte Entscheidung getroffen. In ihrer Berufung habe sich die Beschwerdeführerin auf das Bestreiten des Kündigungsgrundes beschränkt. Diese Argumente gingen ins Leere, da die Berufung (richtig: Kündigung) ohne Angabe von Gründen zulässig sei. Aus diesem Grund sei es auch nicht erforderlich, die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisaufnahmen durchzuführen. Der Einwand, die Opiatkonzentrationen seien auf die Einnahme eines Medikamentes zurückzuführen, sei wenig glaubwürdig, da die Beschwerdeführerin vor der Harnuntersuchung angegeben habe, keine Medikamente zu nehmen. In dieses Bild passe auch, daß die Beschwerdeführerin alternativ die Erklärung angeboten habe, ihre Harnprobe sei verwechselt worden, was von der Dienstbehörde erster Instanz überzeugend widerlegt worden sei. Überdies sei seitens des Instituts für Gerichtsmedizin eine therapeutische Ursache für die hohe Opiatkonzentration ausgeschlossen worden. Angesichts dieses Sachverhaltes sei die erstinstanzliche Behörde zu Recht davon ausgegangen, bei der Beschwerdeführerin liege ein charakterlicher Mangel vor, der die weitere Verwendung im Exekutivdienst ausschließe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem ersten Satz des § 10 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ist die Kündigung während der Probezeit ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 dritter Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes dargetan hat, befreit diese Bestimmung die Dienstbehörde von der Angabe eines Kündigungsgrundes, sodaß es dem Sinn des Gesetzes nicht widerspricht, wenn für die Ermessensübung (Art. 130 Abs. 2 B-VG) gegebenenfalls keine Gründe angegeben wurden (siehe das Erkenntnis vom 6. Juli 1966, Zl. 504/66 = Slg. N. F. Nr. 6971/A). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß sie gemäß dem § 10 Abs. 2 BDG 1979 während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) fristgerecht gekündigt wurde. Eine solche Kündigung ohne Angabe von Gründen während der Probezeit ist selbst dann zulässig, wenn sie nicht wegen Mangel der Eignung des Beamten erfolgte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1983, Zl. 82/12/0121).

Alles, was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (im wesentlichen Verfahrensfehler im Ermittlungsverfahren sowie eine unzutreffende freie Beweiswürdigung), ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Kündigung darzutun, die im Beschwerdefall nur in einem Ermessensmißbrauch liegen könnte (vgl. dazu VfSlg. 2602/1953 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 2 GÜG). Ein solcher liegt jedoch im Beschwerdefall nicht vor: Der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt schließt nicht von vornherein eine Ermessensübung im Sinne des Gesetzes aus; er beruht auch nicht auf einem grob fehlerhaft ermittelten Sachverhalt. Weder bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer für sie negativen Harnuntersuchung (Opiatrückstände), auf die sich die belangte Behörde gestützt hat, noch daß sie vor der Harnuntersuchung (und damit vor der Ermittlung dieses negativen Ergebnisses) angegeben hat, sie würde keine Medikamente einnehmen. Bei dieser Sachlage war es im Rahmen der eingeschränkten Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde davon ausging, die spätere Verantwortung der Beschwerdeführerin, die Opiatrückstände seien auf die Einnahme eines Medikamentes zurückzuführen, sei unglaubwürdig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides keinesfalls aus der Tatsache der Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten durch die Beschwerdeführerin gegen die über sie ausgesprochene Kündigung einen charakterlichen Mangel abgeleitet.

Aus diesen Überlegungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Da bereits ihr Inhalt erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120188.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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