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50/01 GewerbeordnungNorm
BUAG §2Rechtssatz
Der bloße Umstand, dass sich eine Tätigkeit für einen Betriebsinhaber in gewerberechtlicher Hinsicht als Inanspruchnahme seines aus einer - auf andere als die von § 2 BUAG erfassten Tätigkeiten bezogenen - Gewerbeberechtigung abgeleiteten Nebenrechts darstellt, erübrigt nicht eine Beurteilung, ob diese Tätigkeit ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach § 2 BUAG fällt.Der bloße Umstand, dass sich eine Tätigkeit für einen Betriebsinhaber in gewerberechtlicher Hinsicht als Inanspruchnahme seines aus einer - auf andere als die von Paragraph 2, BUAG erfassten Tätigkeiten bezogenen - Gewerbeberechtigung abgeleiteten Nebenrechts darstellt, erübrigt nicht eine Beurteilung, ob diese Tätigkeit ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach Paragraph 2, BUAG fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080005.J02Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025