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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0078 E 6. Mai 2019 RS 2Stammrechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen (vgl. dazu VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).Das Verwaltungsgericht hat insoweit, als der Spruch des strafbehördlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil etwa die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche dazu VwGH 12.2.2019, Ra 2019/16/0012 bis 0014, mwN).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm Mängel im Spruch Nichtanführung unvollständige AnführungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160074.L05Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025