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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0094 B 16. Juli 2015 RS 2Stammrechtssatz
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. B 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche B 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024160074.L04Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025