Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 IntG gilt die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Demnach hat die Beurteilung des Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes im Sinn des § 10 Abs. 3 Z 2 IntG auf Basis eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens zu erfolgen (VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG).Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG gilt die Verpflichtung zur Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres psychisch oder physisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Demnach hat die Beurteilung des Vorliegens eines vom Drittstaatsangehörigen zu behauptenden und nachzuweisenden Unzumutbarkeitsgrundes im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, IntG auf Basis eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens zu erfolgen (VwGH 8.2.2022, Ra 2021/22/0190, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024220124.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025