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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Die Familienbeihilfe soll den Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl. etwa VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, mwN, sowie IA 386/A BlgNR 26. GP 3). Im Familienbeihilfenrecht ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN), während im Unterhaltsvorschussrecht grundsätzlich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch (vgl. § 1 UVG) im konkreten Einzelfall abgestellt wird (vgl. etwa OGH 23.2.1999, 1 Ob 352/98s).Die Familienbeihilfe soll den Mindestunterhalt des Kindes sichern vergleiche etwa VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, mwN, sowie IA 386/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3). Im Familienbeihilfenrecht ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten vergleiche VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN), während im Unterhaltsvorschussrecht grundsätzlich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch vergleiche Paragraph eins, UVG) im konkreten Einzelfall abgestellt wird vergleiche etwa OGH 23.2.1999, 1 Ob 352/98s).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160065.L05Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025