RS Vwgh 2025/10/22 Ra 2022/16/0065

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Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2
FamLAG 1967 §6
UVG §1
VwRallg

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe soll den Mindestunterhalt des Kindes sichern (vgl. etwa VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, mwN, sowie IA 386/A BlgNR 26. GP 3). Im Familienbeihilfenrecht ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN), während im Unterhaltsvorschussrecht grundsätzlich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch (vgl. § 1 UVG) im konkreten Einzelfall abgestellt wird (vgl. etwa OGH 23.2.1999, 1 Ob 352/98s).Die Familienbeihilfe soll den Mindestunterhalt des Kindes sichern vergleiche etwa VwGH 21.9.2006, 2004/15/0103, mwN, sowie IA 386/A BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3). Im Familienbeihilfenrecht ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten vergleiche VwGH 30.7.2024, Ra 2021/16/0012, mwN), während im Unterhaltsvorschussrecht grundsätzlich auf den gesetzlichen Unterhaltsanspruch vergleiche Paragraph eins, UVG) im konkreten Einzelfall abgestellt wird vergleiche etwa OGH 23.2.1999, 1 Ob 352/98s).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160065.L05

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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