RS Vwgh 2025/10/22 Ra 2022/16/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
25/02 Strafvollzug

Norm

StPO 1975 §429 Abs4
StPO 1975 §429 Abs5
StVG §31 Abs1

Rechtssatz

§ 31 Abs. 1 StVG gilt nicht nur für Strafgefangene und Untergebrachte, sondern auch für Untersuchungshäftlinge. Gleiches gilt auch für Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO befinden, zumal § 429 Abs. 5 StPO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 223/2022 auch für die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug anordnet.Paragraph 31, Absatz eins, StVG gilt nicht nur für Strafgefangene und Untergebrachte, sondern auch für Untersuchungshäftlinge. Gleiches gilt auch für Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO befinden, zumal Paragraph 429, Absatz 5, StPO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, auch für die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug anordnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160065.L03

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten