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25/01 StrafprozessRechtssatz
§ 31 Abs. 1 StVG gilt nicht nur für Strafgefangene und Untergebrachte, sondern auch für Untersuchungshäftlinge. Gleiches gilt auch für Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß § 429 Abs. 4 StPO befinden, zumal § 429 Abs. 5 StPO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 223/2022 auch für die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug anordnet.Paragraph 31, Absatz eins, StVG gilt nicht nur für Strafgefangene und Untergebrachte, sondern auch für Untersuchungshäftlinge. Gleiches gilt auch für Personen, die sich in vorläufiger Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO befinden, zumal Paragraph 429, Absatz 5, StPO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022, auch für die vorläufige Anhaltung in einer Anstalt die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über den Maßnahmenvollzug anordnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160065.L03Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025