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25/02 StrafvollzugRechtssatz
Nach § 31 Abs. 1 StVG haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Damit wird der typische Unterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung) durch die öffentliche Hand getragen (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Ausgehend davon steht ein Familienbeihilfenanspruch während der Zeit einer Strafhaft nicht zu (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).Nach Paragraph 31, Absatz eins, StVG haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Damit wird der typische Unterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung) durch die öffentliche Hand getragen vergleiche VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Ausgehend davon steht ein Familienbeihilfenanspruch während der Zeit einer Strafhaft nicht zu vergleiche VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160065.L02Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025