RS Vwgh 2025/10/22 Ra 2022/16/0065

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Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

25/02 Strafvollzug
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs6 idF 2018/I/077
StVG §31 Abs1

Rechtssatz

Nach § 31 Abs. 1 StVG haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Damit wird der typische Unterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung) durch die öffentliche Hand getragen (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Ausgehend davon steht ein Familienbeihilfenanspruch während der Zeit einer Strafhaft nicht zu (vgl. VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).Nach Paragraph 31, Absatz eins, StVG haben die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen. Damit wird der typische Unterhalt (u.a. Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung) durch die öffentliche Hand getragen vergleiche VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173). Ausgehend davon steht ein Familienbeihilfenanspruch während der Zeit einer Strafhaft nicht zu vergleiche VwGH 29.4.2013, 2011/16/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022160065.L02

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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