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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/04/0019 B 7. Februar 2022 RS 2Stammrechtssatz
Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem VwGH nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart - auf dem Boden der Rechtsprechung zur vorangehenden Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden (vgl. zu allem VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, Rn. 17; 7.9.2017, Ro 2014/08/0029, Pkt. 7.2.; beide mwN).Die Legitimation zur Revisionserhebung vor dem VwGH nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG wegen Verletzung in subjektiven Rechten setzt die Möglichkeit der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten voraus. Eine Revision kann derart - auf dem Boden der Rechtsprechung zur vorangehenden Bestimmung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 - nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre der rechtsmittelwerbenden Partei erhoben werden vergleiche zu allem VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011, Rn. 17; 7.9.2017, Ro 2014/08/0029, Pkt. 7.2.; beide mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060269.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025