RS Vwgh 2025/10/29 Ra 2025/06/0246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §20
VStG §33a Abs1
VStG §45 Abs1 Z4
  1. VStG § 33a heute
  2. VStG § 33a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2025/06/0122 E 29. Oktober 2025 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Straftatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 BStMG kommt eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung nicht in Frage, weil die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist und demnach nicht alle drei der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173).Beim Straftatbestand der Mautprellerei gemäß Paragraph 20, BStMG kommt eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung nicht in Frage, weil die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes nicht gering im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist und demnach nicht alle drei der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060246.L01

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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