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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStMG 2002 §20Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/06/0122 E 29. Oktober 2025 RS 1Stammrechtssatz
Beim Straftatbestand der Mautprellerei gemäß § 20 BStMG kommt eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung nicht in Frage, weil die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes nicht gering im Sinne des § 33a Abs. 1 VStG ist und demnach nicht alle drei der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173).Beim Straftatbestand der Mautprellerei gemäß Paragraph 20, BStMG kommt eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Ermahnung nicht in Frage, weil die Bedeutung des durch die Strafbestimmungen des BStMG geschützten Rechtsgutes nicht gering im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist und demnach nicht alle drei der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Umstände - geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden - kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 10. Juni 2025, Ra 2024/06/0173).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060246.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025