Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs5Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/05/0125 B 29. Oktober 2025 RS 1Stammrechtssatz
Bei den Rechten auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, Eigentum und Achtung des Sachlichkeitsgebots handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bildet und deren Verletzung zu prüfen der VwGH nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0180, mwN).Bei den Rechten auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes, Eigentum und Achtung des Sachlichkeitsgebots handelt es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, deren behauptete Verletzung gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH bildet und deren Verletzung zu prüfen der VwGH nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche VwGH 15.7.2025, Ra 2025/06/0180, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025050127.L01Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
03.12.2025