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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0435 B 17. Oktober 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014.Die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählen - folgt besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG 2014.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025190343.L02Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025