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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/12/0014 B 20. Oktober 2014 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes des Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt, oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt in einem solchen Zusammenhang jedenfalls dann nicht vor, wenn das VwG in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass weitere amtswegige Erhebungen nicht erforderlich sind.Die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes des Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt, oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt keine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung dar. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt in einem solchen Zusammenhang jedenfalls dann nicht vor, wenn das VwG in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass weitere amtswegige Erhebungen nicht erforderlich sind.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025190252.L04Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025