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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0012 E 23. Februar 2017 RS 2Stammrechtssatz
Wird das VwG den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG 2014 ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der VwG nicht gerecht (vgl. E 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068), so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt.Wird das VwG den sich aus Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG 2014 ergebenden Anforderungen an die Begründung von Erkenntnissen der VwG nicht gerecht vergleiche E 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068), so liegt ein Begründungsmangel vor, welcher einen revisiblen Verfahrensmangel darstellt.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L04Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025