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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0012 E 23. Februar 2017 RS 1 (hier: ohne Bezugnahme auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012)Stammrechtssatz
Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, aufrecht erhaltenen hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. B 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).Nach der auch nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, aufrecht erhaltenen hg. Rechtsprechung führt ein Begründungsmangel zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche B 14. September 2015, Ra 2014/17/0009).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L03Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025