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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/03/0045 E 18. Februar 2015 RS 3 (hier: nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 29 VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - wie vorliegend die Äußerungen eines Amtssachverständigen - ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG 2014 gerecht zu werden (Hinweis E vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0051). Auch die Darstellung des Verwaltungsgeschehens vermag die fehlende Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts nicht zu ersetzen (Hinweis E vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022050053.L02Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025