RS Vfgh 2025/9/22 WI1/2025 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2025
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Index

L07 Wahlen, Volksabstimmungen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Vlbg GWG §16, §18, §22
VfGG §7 Abs1, §67 Abs2
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtungen der Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen in der Gemeinde Nenzing am 16.03.2025 sowie der Bürgermeisterstichwahl am 30.03.2025 mangels Legitimation; keine Anfechtung durch den Anfechtungswerber einer Wählergruppe anstelle des zustellungsbevollmächtigten Vertreters

Rechtssatz

Die Anfechtung einer Wählergruppe hat durch deren zustellungsbevollmächtigten Vertreter zu erfolgen. Nicht anfechtungslegitimiert ist nach Rsp des VfGH hingegen ein Anfechtungswerber bzw ein einzelner Wahlwerber einer Wählergruppe, der eine Wahl im eigenen Namen anficht, mag er auch zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Wählergruppe sein. Sowohl die zur Zahl WI1/2025 protokollierte als auch die zu WI4/2025 protokollierte Anfechtungsschrift ist ausweislich des jeweiligen Rubrums jeweils vom "Anfechtungswerber" eingebracht und unterschrieben.

Auch den weiteren Ausführungen in den Anfechtungsschriften kann nicht entnommen werden, dass der Anfechtungswerber die Wahl in seiner Funktion als zustellungsbevollmächtigter Vertreter iSd §67 Abs2 zweiter Satz VfGG für eine und namens einer Wählergruppe anficht. Vielmehr wird in den Schriftsätzen mehrmals ausdrücklich Bezug auf den "Anfechtungswerber" genommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Anfechtungswerber seine Legitimation zur Anfechtung damit begründet, er "sei einerseits selbst Wahlwerber […] sowie andererseits auch zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Wahlwerberin 'Liste Sauberes Nenzing – SPÖ und Parteifreie'". Vielmehr unterstreicht diese Formulierung, dass die Anfechtung vom Anfechtungswerber im eigenen Namen erhoben wird.

Gemäß §67 Abs2 letzter Satz VfGG kann eine Wahlanfechtung auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde. Dies trifft auf den Anfechtungswerber auf Grund der nachfolgenden Erwägungen nicht zu: Unter Aberkennung der Wählbarkeit sind nur solche Maßnahmen zu verstehen, durch die der Wahlwerber davon ausgeschlossen wird, gewählt zu werden; andere Maßnahmen im Verlauf des Wahlverfahrens, mögen sie auch auf die Wahl und die durch diese bedingte Position des Wahlwerbers von Einfluss sein, haben keinen Einfluss auf die Wählbarkeit. Unter Aberkennung der Wählbarkeit ist demgemäß insbesondere auch die Nichtzulassung zur Wahl aus in der Person des Wahlwerbers gelegenen Gründen zu verstehen, nicht hingegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages aus anderen Gründen.

Die Nichtveröffentlichung der Wahlvorschläge der Wählergruppe "Liste Sauberes Nenzing – SPÖ und Parteifreie" erfolgte, weil die Frist für die Verbesserung des Wahlvorschlages für die Wahl in die Gemeindevertretung ungenützt verstrichen und der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters in weiterer Folge gemäß §22 Abs2 lite GWG ungültig war. Somit waren für die Nichtveröffentlichung der Wahlvorschläge nicht in der Person des Wahlwerbers gelegene Gründe ausschlaggebend.

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die Anfechtungsbefugnis in dieser konkreten Konstellation mit der zur Zahl WI1/2025 protokollierten Anfechtung im Hinblick auf die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen am 16.03.2025 bereits verbraucht war, mit der Konsequenz, dass die zur Zahl WI4/2025 protokollierte – die Gemeindevertretungs- und Bürgermeisterwahlen am 16.03.2025 sowie die Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters am 30.03.2025 umfassende – Anfechtung (jedenfalls) in diesem Umfang zurückzuweisen wäre.

Entscheidungstexte

  • WI1/2025 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2025 WI1/2025 ua

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, Zustellungsbevollmächtigter, VfGH / Legitimation, Gemeinderat, Bürgermeister, Fristen, Wahlvorschlag, Wahlen, Wahlrecht passives, VfGH / Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:WI1.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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