TE Vwgh Beschluss 1994/9/15 94/19/1152

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Veröffentlicht am 15.09.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des J in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1993, Zl. 4.337.955/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Ghanas zufolge, wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Juli 1993 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juni 1992, betreffend Asylgewährung abgewiesen. Mit hg. Beschluß vom 25. April 1994, Zl. VH 94/19/0055-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen Bescheid Verfahrenshilfe zu gewähren, aufgrund des Umstandes, daß ihm dieser Bescheid - seinen Angaben zufolge - am 17. August 1993 zugestellt, der Antrag auf Verfahrenshilfe hingegen erst am 20. Jänner 1994, somit nach Ablauf der sechswöchigen Frist zur Erhebung der Beschwerde eingebracht wurde, wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. In der vorliegenden - im übrigen trotz offenbar irriger Bezeichnung - offensichtlich gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres gerichteten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, es sei ihm der genannte hg. Beschluß am 23. Mai 1994 zugestellt worden, sodaß die am 1. Juli 1994 eingebrachte Beschwerde "binnen offener Frist" erhoben werde.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Z. 1 dieser Bestimmung in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei.

Da der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren, - wie ausgeführt - nicht innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid gestellt wurde, vermochte die Abweisung dieses Antrages einen neuerlichen Fristenlauf im Sinne des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nicht auszulösen. Die somit verspätet eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191152.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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