RS Vfgh 2025/9/23 G28/2025

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Veröffentlicht am 23.09.2025
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Index

L7400 Fremdenverkehr, Tourismus

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz, Art140 Abs1 Z1 lita
StGG Art2
Tir TourismusG 2006 §2, §30 Abs1, §31, §32, §33, §35
BeitragsgruppenV der Tiroler Landesregierung vom 18.12.1990 idF LGBl 179/2014 §1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Tiroler TourismusG 2006 betreffend die Pflichtmitgliedschaft einer Mediatorin beim Tourismusverband Innsbruck; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Beitragspflicht auch für atypische – keinen Nutzen aus dem Tourismus ziehende – Fälle

Rechtssatz

Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des §30 Abs1 zweiter Satz Tiroler TourismusG 2006, idF LGBl 76/2023.Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung des §30 Abs1 zweiter Satz Tiroler TourismusG 2006, in der Fassung Landesgesetzblatt 76 aus 2023,.

Das LVwG Tirol hegt ausschließlich das Bedenken, §30 Abs1 zweiter Satz Tiroler TourismusG 2006 verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da diese Regelung eine unwiderlegbare Vermutung enthalte, nach der sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr unterstellt würde. In einer nicht nur untergeordneten Anzahl von Fällen würden jedoch unternehmerische Tätigkeiten gesetzt und Umsätze erzielt, ohne dass ein Konnex zum Tourismus bestehe. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Anfechtungsumfang nicht als zu eng gefasst.

Der Großteil der in Tirol von Unternehmen erzielten Umsätze ist zumindest mittelbar vom Tourismus beeinflusst und der Umsatz ein sachgerechter Maßstab, den Nutzen aus dem Tourismus zu erfassen. Das entspricht auch der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Es ist auch nicht zu ersehen, dass die Annahme, dass Unternehmer in Tirol im Allgemeinen einen Nutzen aus dem Tourismus ziehen, jeglicher wirtschaftlicher Erfahrung widerspräche.

Hinzu kommt, dass sich die Behauptung, es läge mangels eines Nutzens aus dem Fremdenverkehr in concreto eine Ausnahme von der Beitragspflicht vor, auch unter Inkaufnahme eines erheblichen Ermittlungsaufwandes wohl nur in seltenen Fällen verifizieren lässt.

Die vom LVwG vorgebrachten Bedenken sind sohin nicht geeignet, den VfGH zu veranlassen, von seiner Rechtsauffassung abzugehen. Eine Regelung, die zu einer Beitragspflicht auch für jene – gemessen an einer Durchschnittsbetrachtung atypischen – Fälle führt, in denen Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes behaupten, dass kein Konnex zum Tourismus bestehe, begegnet keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken, zumal §33 Tiroler TourismusG 2006 die Einrichtung eines sachgerechten Systems der nach der Größe des Nutzens gestaffelten Beitragsberechnung vorsieht.

Entscheidungstexte

  • G28/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.09.2025 G28/2025

Schlagworte

Fremdenverkehr, Beitragspflicht, Einkunftsarten Arbeit selbständige, Rechtspolitik, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G28.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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