RS Vfgh 2025/10/6 G127/2024 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2025
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGG Art2
StGG Art5
EMRK Art11
EMRK 1. ZP ArtI
EU-Grundrechte-Charta Art28
BVG-Rundfunk ArtI, Art2
ORF-G §31, §48, §50 Abs11
ArbVG §2
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2025 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. ORF-G § 31 gültig von 19.04.2025 bis 31.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2025
  5. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 18.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  8. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  9. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  10. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  11. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des ORF-G betreffend die Kürzung bzw in weiterer Folge den Entfall der Wohnungs-, Familien- sowie Kinderzulage in bestehenden Arbeitsverhältnissen; keine Verletzung der Koalitionsfreiheit durch den verhältnismäßigen und legitimen Eingriff in bestehende Kollektivverträge auf Grund der besonderen Finanzierungsform des ORF und der – im öffentlichen Interesse liegenden – Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrags gemäß den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums durch den – einen Bestandteil eines umfassenden Maßnahmenpakets darstellenden – verhältnismäßigen Eingriff in Einzelverträge zur Reduktion der Personalkosten; keine Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums auf Grund der im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkung und der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs

Rechtssatz

Abweisung von Parteianträgen auf Aufhebung des §50 Abs11 ORF-Gesetz idF BGBl I 112/2023.Abweisung von Parteianträgen auf Aufhebung des §50 Abs11 ORF-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023,.

Keine Verletzung der Koalitionsfreiheit gemäß Art11 EMRK und Art28 GRC:

Für den VfGH besteht kein Zweifel, dass §50 Abs11 ORF-G in die durch Art11 Abs1 EMRK gewährleistete Koalitionsfreiheit eingreift. Durch die angefochtene Bestimmung wird nicht nur in einzelvertragliche, sondern auch in bestehende kollektivvertragliche Regelungen für jene Arbeitnehmer des ORF eingegriffen, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2004 begann.

Im Rahmen der Prüfung, ob der durch §50 Abs11 ORF-G bewirkte Eingriff zulässig ist, ist hervorzuheben, dass gemäß §48 Abs5 ORF-G der ORF als Arbeitgeber und der Zentralbetriebsrat des ORF kollektivvertragsfähig sind. Zwischen dem ORF und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossene Kollektivverträge sind also keine – wie sonst grundsätzlich üblich – branchenweiten Kollektivverträge; die auf der Grundlage des §48 Abs5 ORF-G abgeschlossenen "Firmen-Kollektivverträge" gelten ausschließlich für das Unternehmen und jene Personen, die seit einem bestimmten Zeitpunkt in einem Arbeitsverhältnis zum ORF stehen.

Ein wesentlicher Ausgangspunkt ist auch die besondere Stellung des ORF, welche sich aus dem BVG-Rundfunk in Verbindung mit dem ORF-G ergibt. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Art und Weise der Finanzierung des ORF (ORF-Beitrag und gesetzlich begrenzte Werbeerlöse) von erheblicher Bedeutung. Angesichts dieser besonderen Form der – verfassungsgesetzlich wesentlich bestimmten – Finanzierung des ORF, die in wesentlichen Teilen durch die Allgemeinheit erfolgt, unterscheidet sich der ORF grundsätzlich "von anderen 'Unternehmen' im weiteren Zusammenhang der öffentlichen Wirtschaft des Bundes", aber ebenso von (anderen) privaten Unternehmen.

Aus diesem Grund liegt ein legitimes Interesse iSd Art11 Abs2 EMRK vor, aus dem der Gesetzgeber in die für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2004 begann, geltenden Kollektivverträge eingreift.

Die in §50 Abs11 ORF-G statuierten Kürzungen bzw der Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage ist auch verhältnismäßig: Der Gesetzgeber hat in §50 Abs11 ORF-G eine schrittweise Vorgangsweise gewählt. Es erfolgt zunächst in den Jahren 2024 und 2025 eine Reduktion der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage um 50 vH; (erst) ab dem Jahr 2026 entfällt die Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage zur Gänze. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffes – insbesondere für Personen mit geringem Einkommen – besteht gemäß §50 Abs11 dritter Satz ORF-G eine Deckelung der Kürzung (für die Jahre 2024 und 2025) bzw des gänzlichen Entfalls (ab dem Jahr 2026) der genannten Zulagen mit 10 vH des monatlichen Gesamtentgeltes. Der Gesetzgeber hat sich dabei offenkundig an der Rsp des VfGH orientiert und den ihm von Verfassungs wegen eingeräumten rechtspolitischen Spielraum nicht überschritten.

Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er durch die Kürzung der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage um 50 vH in den Jahren 2024 und 2025 sowie durch deren gänzlichen Entfall ab dem Jahr 2026 auch einen Beitrag zu einem angemessenen Ausgleich zwischen verschiedenen Kategorien von Dienstnehmern erreichen will. Durch die angefochtene Bestimmung werden jene Dienstnehmer erfasst, deren Dienstverhältnisse zum ORF vor dem 01.01.2004 begründet wurden und die im Verhältnis zu den später eingetretenen Dienstnehmern durchschnittlich günstigere Entlohnungskomponenten aufweisen.

Der VfGH kann dementsprechend dem Gesetzgeber im Hinblick auf die durch Art11 Abs1 EMRK gewährleistete Koalitionsfreiheit nicht entgegentreten, wenn er die Kürzung bzw den Entfall der Zulagen als erforderlich ansieht, um die (Personal-)Kosten des ORF im Rahmen einer grundsätzlichen Neuregelung dessen Finanzierung zu verringern. Es besteht zum einen ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass der ORF zur Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages in angemessenem Ausmaß finanziert wird, gleichzeitig aber der ORF-Beitrag den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Zum anderen ist der Eingriff des Gesetzgebers, wonach die Reduktion um 50 vH in den Jahren 2024 und 2025 sowie der gänzliche Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage ab dem Jahr 2026 nicht mehr als 10 vH des monatlichen Gesamtentgelts ausmachen darf, angesichts des durchschnittlichen Gesamtentgeltes verhältnismäßig, weil dementsprechend die betroffenen Arbeitnehmer nicht übermäßig belastet werden.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Für den VfGH ist nicht erkennbar, dass §50 Abs11 ORF-G insbesondere im Hinblick auf Eingriffe in Einzelverträge für die davon betroffenen Arbeitnehmer des ORF ein verfassungsrechtlich unzulässiges Sonderopfer iSd Rsp des VfGH begründet: Die Kürzung bzw der Entfall der Wohnungs-, Familien- und Kinderzulage ist Bestandteil eines umfassenden Maßnahmenpaketes innerhalb des ORF, das – unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung des ORF – unterschiedliche Strukturmaßnahmen zur mittelfristigen substantiellen Reduktion der Kostenbasis vorschreibt. Die (verhältnismäßige) angefochtene Bestimmung soll – im Verein mit den anderen arbeitsrechtlichen Regelungen in §50 Abs8, 9 und 10 ORF-G – erreichen, dass die Arbeitnehmer des ORF zur nachhaltigen Reduktion der operativen Personalkosten einen Beitrag leisten.

Keine Verletzung im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums:

Entgegen den Ausführungen der Antragsteller handelt es sich bei der Reduktion der Zulagen in den Jahren 2024 und 2025 und dem Entfall der Zulagen ab dem Jahr 2026 gemäß §50 Abs11 ORF-G um eine bloße Eigentumsbeschränkung. Nach Auffassung des VfGH verletzt die angefochtene Bestimmung nicht das Eigentumsgrundrecht, weil der durch §50 Abs11 ORF-G bewirkte Eingriff verhältnismäßig ist und im öffentlichen Interesse liegt.

Entscheidungstexte

  • G127/2024 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.2025 G127/2024 ua

Schlagworte

Rundfunk, Medienrecht, Kollektivvertrag, Dienstzulage, Ausgleichszulage, Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Sparpaket, Betriebsvereinbarung, Bezüge Kürzung, Zulage, Kinder, VfGH / Parteiantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G127.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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