RS Vwgh 2025/10/15 Ro 2025/20/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §18
EURallg
FrPolG 2005 §55
VwGG §13 Abs1 Z1
62023CJ0636 W VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/20/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 14

Stammrechtssatz

Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vergleiche etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025200003.J22

Im RIS seit

18.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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