RS Vwgh 2025/10/15 Ro 2025/20/0003

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Veröffentlicht am 15.10.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19100000
E3L E19103010
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs4
BFA-VG 2014 §18
EURallg
FrPolG 2005 §55
32008L0115 Rückführungs-RL Art7 Abs4
32011L0095 Status-RL Art21 Abs3
32011L0095 Status-RL Art24 Abs1
32011L0095 Status-RL Art3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/20/0004

Rechtssatz

Auch nach Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie ist es zulässig, von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand zu nehmen, wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist. Der dort verwendete Begriff des Aufenthaltstitels ist nicht mit jenem gänzlich gleichzusetzen, wie er im österreichischen Recht verwendet wird. Dass unter dem in der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriff des Aufenthaltstitels auch ein Aufenthaltsrecht zu verstehen ist, das aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht, ergibt sich schon daraus, dass in der Statusrichtlinie in Art. 24 Abs. 1 vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 dieser Richtlinie den Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel auszustellen haben, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Dass der österreichische Gesetzgeber - unter Inanspruchnahme der Ermächtigung des Art. 3 Statusrichtlinie, nach dem günstigere Normen, sofern sie mit der Richtlinie vereinbar sind, beibehalten und erlassen werden dürfen - in § 3 Abs. 4 AsylG 2005 für einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ein von Gesetzes wegen bestehendes Aufenthaltsrecht (und für das Bestehen des Aufenthaltsrechts nicht zusätzlich auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels) festgelegt hat, ändert daran nichts.Auch nach Artikel 7, Absatz 4, Rückführungsrichtlinie ist es zulässig, von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand zu nehmen, wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist. Der dort verwendete Begriff des Aufenthaltstitels ist nicht mit jenem gänzlich gleichzusetzen, wie er im österreichischen Recht verwendet wird. Dass unter dem in der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriff des Aufenthaltstitels auch ein Aufenthaltsrecht zu verstehen ist, das aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht, ergibt sich schon daraus, dass in der Statusrichtlinie in Artikel 24, Absatz eins, vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikel 21, Absatz 3, dieser Richtlinie den Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel auszustellen haben, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Dass der österreichische Gesetzgeber - unter Inanspruchnahme der Ermächtigung des Artikel 3, Statusrichtlinie, nach dem günstigere Normen, sofern sie mit der Richtlinie vereinbar sind, beibehalten und erlassen werden dürfen - in Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 für einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ein von Gesetzes wegen bestehendes Aufenthaltsrecht (und für das Bestehen des Aufenthaltsrechts nicht zusätzlich auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels) festgelegt hat, ändert daran nichts.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025200003.J19

Im RIS seit

18.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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