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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs4Beachte
Rechtssatz
Auch nach Art. 7 Abs. 4 Rückführungsrichtlinie ist es zulässig, von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand zu nehmen, wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist. Der dort verwendete Begriff des Aufenthaltstitels ist nicht mit jenem gänzlich gleichzusetzen, wie er im österreichischen Recht verwendet wird. Dass unter dem in der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriff des Aufenthaltstitels auch ein Aufenthaltsrecht zu verstehen ist, das aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht, ergibt sich schon daraus, dass in der Statusrichtlinie in Art. 24 Abs. 1 vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 dieser Richtlinie den Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel auszustellen haben, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Dass der österreichische Gesetzgeber - unter Inanspruchnahme der Ermächtigung des Art. 3 Statusrichtlinie, nach dem günstigere Normen, sofern sie mit der Richtlinie vereinbar sind, beibehalten und erlassen werden dürfen - in § 3 Abs. 4 AsylG 2005 für einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ein von Gesetzes wegen bestehendes Aufenthaltsrecht (und für das Bestehen des Aufenthaltsrechts nicht zusätzlich auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels) festgelegt hat, ändert daran nichts.Auch nach Artikel 7, Absatz 4, Rückführungsrichtlinie ist es zulässig, von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand zu nehmen, wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist. Der dort verwendete Begriff des Aufenthaltstitels ist nicht mit jenem gänzlich gleichzusetzen, wie er im österreichischen Recht verwendet wird. Dass unter dem in der Rückführungsrichtlinie verwendeten Begriff des Aufenthaltstitels auch ein Aufenthaltsrecht zu verstehen ist, das aufgrund der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten besteht, ergibt sich schon daraus, dass in der Statusrichtlinie in Artikel 24, Absatz eins, vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Artikel 21, Absatz 3, dieser Richtlinie den Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel auszustellen haben, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Dass der österreichische Gesetzgeber - unter Inanspruchnahme der Ermächtigung des Artikel 3, Statusrichtlinie, nach dem günstigere Normen, sofern sie mit der Richtlinie vereinbar sind, beibehalten und erlassen werden dürfen - in Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 für einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ein von Gesetzes wegen bestehendes Aufenthaltsrecht (und für das Bestehen des Aufenthaltsrechts nicht zusätzlich auch die Notwendigkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels) festgelegt hat, ändert daran nichts.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025200003.J19Im RIS seit
18.11.2025Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025