RS Vwgh 2025/10/15 Ro 2025/20/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §13 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §69
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/20/0004

Rechtssatz

Die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme - ebenso wie die Bewilligung eines darauf abzielenden Antrages - wirkt ex tunc. Somit sind alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen (wie etwa damit eingeräumte Berechtigungen, ausgesprochene Verpflichtungen und Feststellungsaussprüche) mit rückwirkender Kraft erloschen (vgl. beispielsweise zu Fällen, in denen auf die Folgen der ex tunc-Wirkung der Wiederaufnahme abgestellt wurde, VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0128; 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, jeweils mwN; ferner etwa VwGH 17.4.2013, 2013/22/0054). Daraus folgt, dass der den revisionswerbenden Parteien früher zuerkannte Status von Asylberechtigten samt dem aufgrund dessen direkt aus dem Gesetz herrührenden Aufenthaltsrecht infolge der Wiederaufnahme der Asylverfahren mit rückwirkender Kraft erloschen war. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG verfügten die revisionswerbenden Parteien demnach weder über den Status von Asylberechtigten noch über ein darauf gegründetes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über jenen Aufenthaltsstatus, der ihnen während des Asylverfahrens nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zustand.Die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme - ebenso wie die Bewilligung eines darauf abzielenden Antrages - wirkt ex tunc. Somit sind alle mit dem früher erlassenen Bescheid verbundenen normativen Anordnungen (wie etwa damit eingeräumte Berechtigungen, ausgesprochene Verpflichtungen und Feststellungsaussprüche) mit rückwirkender Kraft erloschen vergleiche beispielsweise zu Fällen, in denen auf die Folgen der ex tunc-Wirkung der Wiederaufnahme abgestellt wurde, VwGH 13.12.2018, Ra 2018/22/0128; 21.6.2022, Ra 2021/22/0218, jeweils mwN; ferner etwa VwGH 17.4.2013, 2013/22/0054). Daraus folgt, dass der den revisionswerbenden Parteien früher zuerkannte Status von Asylberechtigten samt dem aufgrund dessen direkt aus dem Gesetz herrührenden Aufenthaltsrecht infolge der Wiederaufnahme der Asylverfahren mit rückwirkender Kraft erloschen war. Im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG verfügten die revisionswerbenden Parteien demnach weder über den Status von Asylberechtigten noch über ein darauf gegründetes Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über jenen Aufenthaltsstatus, der ihnen während des Asylverfahrens nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 zustand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025200003.J10

Im RIS seit

18.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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