RS Vwgh 2025/10/15 Ra 2025/20/0192

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Veröffentlicht am 15.10.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache kann einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach § 69 AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG Platz zu greifen (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147).Eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache kann einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach Paragraph 69, AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG Platz zu greifen vergleiche VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200192.L02

Im RIS seit

18.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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