Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache kann einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach § 69 AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG Platz zu greifen (vgl. VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147).Eine bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachte Tatsache kann einen Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht begründen. Ein Vorbringen, das im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des wiederaufzunehmenden Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung enthält, ist daher nicht geeignet, nach Paragraph 69, AVG eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Das hat auch bei der Beurteilung nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG Platz zu greifen vergleiche VwGH 11.1.2024, Ra 2023/09/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025200192.L02Im RIS seit
18.11.2025Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025