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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/21/0093 E 26. Juli 2022 RS 4 (hier ohne die Klammerausdrücke)Stammrechtssatz
Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 gegenstandslos würde (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210162.L01Im RIS seit
18.11.2025Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025