RS Vwgh 2025/10/22 Ra 2024/21/0162

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Veröffentlicht am 22.10.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
FrPolG 2005 §46 Abs1
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z3
FrPolG 2005 §60 Abs3
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/21/0093 E 26. Juli 2022 RS 4 (hier ohne die Klammerausdrücke)

Stammrechtssatz

Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß § 60 Abs. 3 FrPolG 2005 gegenstandslos würde (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach § 46 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.Eine Rückkehrentscheidung wird wirkungslos, wenn eine Neubeurteilung (im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung) zum Ergebnis führt, dass die privaten Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich nunmehr den entgegenstehenden öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung überwiegen, wenn sich die Situation also so darstellt, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre und die Rückkehrentscheidung damit gemäß Paragraph 60, Absatz 3, FrPolG 2005 gegenstandslos würde vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0285). Ist dies der Fall, fehlt die für eine Abschiebung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 erforderliche Voraussetzung des Vorliegens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024210162.L01

Im RIS seit

18.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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