RS Vwgh 2025/10/22 Ra 2023/21/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0380 E 25. September 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG).Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verwaltungsverfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind vergleiche VwGH 25.9.2014, 2011/07/0006, mwN; das gilt auch für Erkenntnisse des BVwG).

Schlagworte

Beweismittel freie Beweiswürdigung Parteiengehör Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023210043.L03

Im RIS seit

18.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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