RS Vfgh 2025/9/17 E988/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2025
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch mangelnde Begründung der - mündlich verkündeten - Entscheidung betreffend die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz eines Staatsangehörigen der Türkei

Rechtssatz

Mit den äußerst knapp und formelhaft gehaltenen, keinerlei fallbezogene Beweiswürdigung enthaltenden Ausführungen im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde ist es dem BVwG in seinem mündlich verkündeten Erkenntnis nicht gelungen, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den VfGH erforderlichen Begründung zu erreichen. Das BVwG trifft bloß pauschale Aussagen ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall; mangels Begründungswertes kommen diese sohin einer Nichtbegründung gleich. Eine solche "Begründung" widerspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen, wodurch das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet ist.

Die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung erfolgte knapp zwei Monate nach der mündlichen Verkündung und enthält Begründungselemente zu den angesprochenen Punkten; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.

Entscheidungstexte

  • E988/2025
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.09.2025 E988/2025

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:E988.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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