RS Vfgh 2025/10/6 G216/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2025
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Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
StGG Art2
StGG Art5
StGG Art6
EMRK 1. ZP Art1
AbfallwirtschaftsG 2002 §15 Abs9, §67, §68, §69 Abs10, §75, §79, §83
GefahrgutbeförderungsG §1, §2
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
ABGB §879
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AbfallwirtschaftsG 2002 betreffend die Verpflichtung zur Durchführung von Abfalltransporten mit der Bahn bei einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen für bestimmte Transportstrecken; kein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf Grund der Bedachtnahme des Regelungssystems auf den zusätzlichen Aufwand, bestehende Kapazitäten der Bahn sowie wegen des öffentlichen Interesses an der Reduktion von Treibhausgasemissionen zur Erreichung der Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutzziele; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf die schrittweise Einführung von Klimaschutzmaßnahmen durch den – derzeit nur für (gefährliche) Abfälle und nicht auch für andere Transportgüter geltenden – Bahnzwang; kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch das Fehlen einer Regelung hinsichtlich des Nachweises für ein der Bahn gleichwertiges Transportmittel bzw der Berechnung der Transportstrecke und des Transportgewichts

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §15 Abs9 und §69 Abs10 idF BGBl I 200/2021 sowie weitere näher bezeichnete Bestimmungen des AbfallwirtschaftsG 2002.Keine Bedenken gegen §15 Abs9 und §69 Abs10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 200 aus 2021, sowie weitere näher bezeichnete Bestimmungen des AbfallwirtschaftsG 2002.

Kein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung sowie auf Unversehrtheit des Eigentums:

Der Gesetzgeber verfolgt mit den angefochtenen Bestimmungen das Ziel, durch einen verstärkten Transport "bahnaffiner Güter" auf der Schiene einen wesentlichen Beitrag zur Reduktion von Emissionen im Straßenverkehr zu leisten. Der Gesundheits- und Umweltschutz sowie der Klimaschutz stellen gewichtige öffentliche Interessen dar. Österreich ist auch auf Grund völker- und unionsrechtlicher Vorgaben dazu verpflichtet, weitreichende Maßnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen bis 2050 zu.

Anders als die Antragstellerinnen vermeinen, ist die Verpflichtung, bestimmte Abfalltransporte mit der Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgasemissionspotential durchführen zu lassen, auch ein taugliches Mittel, um den angestrebten Klimaschutz zu verfolgen.

Wenn die Antragstellerinnen hervorheben, die aktuell verfügbaren multimodalen Logistikangebote verunmöglichten es, auf Bedarfsschwankungen zu reagieren und eine Produktion "rund um die Uhr ('24/7')" zu betreiben, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in die Ausgestaltung von Verträgen über den Bahntransport nicht eingreift und die Verpflichtung zum Bahntransport gemäß §15 Abs9 AWG 2002 ua voraussetzt, dass "entsprechende Kapazitäten" bereitgestellt werden können.

Maßnahmen zur Verlagerung des Abfalltransports auf die Schiene sind auch zur Zielerreichung (Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutz) im Hinblick auf das Gesamteinsparungsziel erforderlich, ist dadurch doch ausweislich der Gesetzesmaterialien ein Einsparungspotential von 10.000 Tonnen CO2-Äquivalenten zu erreichen. Vor dem Hintergrund, dass der Verkehrssektor zu den Hauptverursachern von Treibhausgasemissionen zählt, ist in diesem Bereich ein besonderer Bedarf an Maßnahmen nachvollziehbar. Angesichts der Bedeutung der öffentlichen Interessen ist der Eingriff auch adäquat. Die angefochtenen Regelungen dienen dem Schutz grundrechtlich relevanter Güter; der Gesetzgeber verfolgt insoweit ein Ziel von erheblichem Gewicht.

Der Gesetzgeber hat ein Regelungssystem geschaffen, das in genereller Weise auf den mit der Verpflichtung zum Bahntransport verbundenen zusätzlichen Aufwand (Zeit, Kosten) Bedacht nimmt: Die angefochtenen Vorgaben kommen für den Abfalltransport für Transportmengen unter 10 t und Transportstrecken unter 200 km (ab 01.01.2026: unter 100 km) nicht zur Anwendung. §15 Abs9 bzw §69 Abs10 AWG 2002 sind zudem nicht anwendbar, wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zu und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25 % oder mehr betragen würde. Schließlich kommt bei gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential auch der Transport durch LKW mit alternativen Antrieben (Elektro, Brennstoffzelle, etc) in Betracht. Der Gesetzgeber ordnet insofern mit der angefochtenen Verpflichtung keine unverhältnismäßigen Belastungen an.

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:

Der VfGH kann nicht erkennen, dass es sich bei der angefochtenen Maßnahme um ein zur Zielerreichung ungeeignetes und damit unsachliches Mittel handeln würde. Eine Verpflichtung zum Transport bestimmter Abfälle auf Schiene besteht bereits seit 2011 und wird als ein effektiver Anreiz dafür angesehen, dass Logistikkonzepte für Abfalltransporte auf Schiene entwickelt werden.

Der Gesetzgeber hat seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum auch nicht dadurch überschritten, dass er die angefochtenen Transportbestimmungen derzeit nur für Abfälle vorsieht. Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass eine solche (auch mit Blick auf die Transportkapazitäten der Bahn) schrittweise Einführung von Klimaschutzmaßnahmen gleichheitswidrig wäre. Dazu kommt, dass die von der Verpflichtung erfassten Transportstrecken bzw Stoffströme weitgehend vorhersehbar sind und auch auf bereits bestehende Bahninfrastruktur zurückgegriffen werden kann. Der Gesetzgeber ist im Übrigen nicht gehalten, zur Erreichung der unions- und völkerrechtlichen Klimaschutzziele gleichartige Maßnahmen auch auf anderen Gebieten einzusetzen.

Vor dem Hintergrund, dass sowohl das Gefahrgutbeförderungsgesetz als auch das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) Vorgaben für den Transport der gefährlichen Abfälle auf Schiene vorsehen und das AWG 2002 spezifische Vorgaben zum Umgang (auch) mit gefährlichen Abfällen enthält, kann der VfGH auch keine Unsachlichkeit darin erkennen, dass auch gefährliche Abfälle mit der Bahn transportiert werden müssen.

Mit dem Vorbringen, dass das Gesetz keine Ausnahmen von der Transportverpflichtung vorsehe, wenn der Bahntransport aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unzumutbar sei, sind die Antragstellerinnen nicht im Recht: Der Gesetzgeber hat eine Verpflichtung zum Bahntransport nur insoweit vorgesehen, als von der Bahn "entsprechende Kapazitäten" bereitgestellt werden können. Die angefochtenen Bestimmungen setzen zunächst voraus, dass der Bahntransport im konkreten Fall technisch möglich ist. Zudem geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Kosten von Transporten über die Schiene mit LKW-Transporten im Durchschnitt (jedenfalls bei Distanzen über 100 km) als gleichwertig zu beurteilen sind. Insgesamt ist dem angefochtenen Regelungssystem inhärent, dass eine Verpflichtung besteht, Angebote zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen bereitzustellen und entsprechende Transportverträge abzuschließen. Dass die Umsetzung der angefochtenen Klimaschutzmaßnahme mit finanziellen Mehrkosten für die Antragstellerinnen einhergehen kann, vermag als solches eine Unsachlichkeit der Regelung nicht zu begründen.

Kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip:

In welcher Form der Nachweis darüber zu erbringen ist, dass der Transport alternativ zur Bahn mit einem im Hinblick auf das Schadstoff- und Treibhausgaspotential gleichwertigen Transportmittel erfolgt, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Insbesondere verlangt der Gesetzgeber keinen Nachweis über die gemäß §15 Abs9 bzw §69 Abs10 AWG 2002 eingerichtete digitale Plattform. Diese Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben verstößt nicht gegen Art18 B?VG. Der VfGH vermag auch nicht zu erkennen, dass die gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf die Berechnung der Transportstrecke und des Transportgewichtes zu unbestimmt wären.

Der VfGH teilt nicht das Bedenken, dass die EVU-Abfallartenliste zu erheblicher Rechtsunsicherheit führe und unklar sei, wie lange sie noch Bestand habe und anhand welcher Kriterien die Erstellung der Liste vorgenommen werde. Die EVU-Abfallartenliste entfaltet keine normative Wirkung. Die Liste bildet nur die Praxis bei der Angebotslegung der Eisenbahnverkehrsunternehmen ab. Die Liste wird bei Anfragen von Bahntransportdienstleistungen als Service von den registrierten Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung gestellt und informiert darüber, für welche Abfälle aktuell Bahntransporte angeboten werden.

Entscheidungstexte

  • G216/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.10.2025 G216/2024

Schlagworte

Erwerbsausübungsfreiheit, Verhältnismäßigkeit, Rechtspolitik, Legalitätsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Klima, Umweltschutz, Naturschutz, Eigentumsbeschränkung, Eisenbahnrecht, Abfallwirtschaft, Abfallbeseitigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2025:G216.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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