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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2Rechtssatz
Eine - wenn auch nicht automatisch als wesentlich iSd Mantelkauftatbestandes anzusehende - Änderung der organisatorischen Struktur findet stets dann statt, wenn es zu einem Wechsel in der Geschäftsführung einer Körperschaft kommt, wobei es diesbezüglich auf jene Personen ankommt, die die Geschäfte der Gesellschaft tatsächlich führen. Dies ist somit nicht nur dann der Fall, wenn ein neu hinzutretender Geschäftsführer die Geschäftsführung (von den bestehenden, damit nur formal beibehaltenen Geschäftsführern) tatsächlich übernimmt, sondern auch dann, wenn ein Geschäftsführer, der die Geschäfte tatsächlich führte, ausscheidet und die Geschäftsführung von bisher bloß formal als Geschäftsführer fungierenden Personen übernommen wird. Im Einzelfall kann auch ein faktischer Geschäftsführer, der nicht im Firmenbuch eingetragen ist, bedeutsam sein (siehe dazu VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0040, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130163.L03Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025