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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §8 Abs4 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/13/0008 E 15. Dezember 2021 RS 10 (hier mit dem Zusatz: Es kommt auf das Gesamtbild der Verhältnisse an.)Stammrechtssatz
Nicht alle Merkmale der Strukturänderungen müssen gleich stark ausgeprägt sein, um eine Änderung in der wirtschaftlichen Identität des Steuerpflichtigen herbeizuführen. Liegt eine schwächer ausgeprägte Änderung der organisatorischen Struktur vor, kann auch eine starke Ausprägung der anderen Merkmale zur Anwendung der Mantelkaufbestimmung führen. Das vollkommene Fehlen eines der Tatbestandsmerkmale kann allerdings nicht durch eine starke Ausprägung der anderen Merkmale kompensiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130163.L01Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025