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66 SozialversicherungNorm
ASVG §18a Abs3 idF 2015/I/002Rechtssatz
Auch nach der durch das SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, novellierten Fassung des § 18a ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des § 18a Abs. 3 ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.Auch nach der durch das SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, novellierten Fassung des Paragraph 18 a, ASVG ist ein entsprechender objektiver Betreuungsbedarf des Kindes zu ermitteln. Ist dieser nach Art oder Umfang zu verneinen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Inanspruchnahme der Betreuungsperson durch die Pflegeleistungen von vornherein. Umgekehrt gilt dann, wenn der entsprechende Betreuungsbedarf des Kindes im Sinn des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG zu bejahen ist, die gesetzliche Vermutung, derzufolge die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege auf jeden Fall überwiegend in Anspruch genommen ist und diese Beanspruchung daher von der Behörde nicht gesondert zu untersuchen ist. Im Zweifelsfall kann aber bei der Beurteilung, ob der sich aus der Behinderung des Kindes ergebende objektive Betreuungsbedarf dem einer "ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege" nach Umfang und Art gleichkommt, die tatsächliche Inanspruchnahme der die Selbstversicherung beanspruchenden Person einbezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080101.L02Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025