TE Vfgh Beschluss 1992/3/11 B1466/91, G350/91

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ForstG 1975 §1
ForstG 1975 §4
ForstG 1975 §33
ForstG 1975 §34
ForstG 1975 §35 Abs2
ForstG 1975 §27ff

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ForstG 1975 mangels Legitimation, mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen und wegen überschießendem Antrag; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den ein Betriebsgelände als Wald qualifizierenden Bescheid

Spruch

I. Der Antrag auf Aufhebung der §§1, 4, 33 und 34 des Forstgesetzes 1975 wird zurückgewiesen.

II. 1. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zur Entscheidung darüber, ob die beschwerdeführende Gesellschaft durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid vom 3. August 1990 stellte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gemäß §5 Abs1 und 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. 440/1975, idgF (im folgenden: ForstG), fest, daß bestimmte Teile von im Eigentum der beschwerdeführenden und antragstellenden Gesellschaft befindlichen, im angeschlossenen Lageplan ersichtlichen Grundstücken Wald im Sinne des §1 ForstG sind. Der dagegen erhobenen Berufung an den Landeshauptmann von Steiermark blieb der Erfolg ebenso versagt wie jener an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, der mit Bescheid vom 15. November 1991, Zl. 18.326/32-I A8/91, die Berufung unter Hinweis auf §66 Abs4 AVG iVm §5 des ForstG abwies. Er schloß sich dem in der Begründung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark enthaltenen Ausführungen vollinhaltlich an, wonach die gegenständlichen Grundflächen vor dem Jahre 1975 - also vor mehr als 10 Jahren - mit forstlichem Bewuchs aufgeforstet wurden, eine den forstwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechende Pflanzenanzahl verwendet wurde und die Überschirmung 80 bis 100 % beträgt. Weiters wiesen die gegenständlichen Grundflächen eine Größe von mehr als 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von mehr als 10 m auf. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des §1 Abs4 ForstG hätten sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Dabei werde insbesondere darauf hingewiesen, daß die Ausnahmebestimmung des §1 Abs4 litb leg.cit. schon deshalb keine Anwendung finde, weil es sich bei der Grundfläche mit einem Ausmaß von über 5 ha nicht um eine Fläche geringeren Ausmaßes handle und darüber hinaus nach den Feststellungen des forsttechnischen Amtssachverständigen ein dichtes, über einen parkmäßigen Aufbau des Bewuches hinausgehendes Bestandsgefüge gegeben sei. Dem Umstand, daß die Berufungswerberin bei Anpflanzung des Bewuchses andere als forstliche Ziele im Auge gehabt habe, komme im Hinblick auf die genannten Gesetzesbestimmungen keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.

2.1. Gegen den genannten Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte, zu B1466/91 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die beschwerdeführende Gesellschaft erachtet sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich der §§1 und 4 des ForstG, in ihren Rechten verletzt, wozu in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde ua. ausgeführt wird:

"Sämtliche der in diesem Bescheid angeführten Grundstücke gehören zu einem Betriebsareal, auf welchem von uns die industriemäßige Herstellung von Munition betrieben wird. Diese Munition wird auch in verschiedenen Bunkeranlagen, die sich ebenfalls auf diesem Gelände befinden, gelagert. Aus sicherungstechnischen Gründen waren wir gezwungen, auf diesem Areal Aufforstungen vorzunehmen. Der Sicherungszweck lag u.a. darin, einerseits Einblick auf die Liegenschaft von außen, Funkenflug, eine rasche Feuerausbreitung u.ä., aber auch die Anrainerschaft des Betriebes vor Gefahren (s.u.) zu schützen.

Aus sicherungstechnischen Gründen war auch eine Einzäunung eines Großteiles des vorbezeichneten Areals und der mit der hierauf befindlichen aufgeforsteten Flächen notwendig. Diese Einzäunung befindet sich nach wie vor auf diesem Gelände."

Begründet wird die Beschwerde ausschließlich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§33 und 34 ForstG, wobei im einzelnen ausgeführt wird:

"Zunächst ist davon auszugehen, daß die feststellende Wirkung eines Bescheides gem. §5 ForstG dazu führt, daß jedenfalls ab diesem Zeitpunkt dieser Wald den Bestimmungen und damit den Einschränkungen dieses Gesetzes unterliegt. Von diesen Auswirkungen sind auf Grund der vorstehend dargestellten Situation vor allem jene zu erwähnen, die darauf abstellen, den Wald gem. §33 frei zugänglich zu halten. Wir sind sohin auf Grund der bescheidmäßigen Feststellung eines Teiles unseres Betriebsgeländes als Wald verpflichtet, jedem Dritten Zugang zu unserem Betriebsgelände zu gestatten und sich dort aufzuhalten. Wir sind nicht berechtigt, eine Sperre gem. §34 ForstG zu verhängen, da keine der dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen hiefür auf den vorliegenden Sachverhalt zutrifft.

Nun übersehen wir nicht, daß §33 Abs2 ForstG die freie Benützung des Waldes dann einschränkt, wenn die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des §28 Abs3 litd (Bannwald) verhängt.

Bannwald im Sinne des §27 ForstG kann nur ein Wald im Sinne des §1 bzw. §4 ForstG sein. Ein Bannlegungsverfahren gem. §30 ForstG ('Neubewaldung') setzt insbesondere bei neu aufgeforsteten Flächen voraus, daß diese jenen Reifegrad erreicht haben, der sich aus §4 ForstG ergibt. Wollen wir uns also gesetzestreu verhalten und vor allem ein Strafverfahren gem. §174 Abs1 litb Ziff. 5 ForstG vermeiden, wären wir gezwungen, während der Dauer des Bannlegungsverfahrens unseren Betrieb stillzulegen und diesen wegen der Gefährlichkeit der dort gelagerten Munition zu räumen.

Der Gesetzgeber hat nun, wie bereits aufgezeigt, einen Weg gewählt, der über den Feststellungsbescheid gem. §5 ForstG dazu führt, daß sich die Bestimmungen des §33 ff ForstG sofort und direkt gegen den Bescheidadressaten auswirken. Da im Rahmen eines solchen Verfahrens lediglich die Voraussetzungen des §1 und §4 ForstG zu prüfen sind, führen sohin letztlich diese Bestimmungen direkt zu diesen verfassungswidrigen Auswirkungen und kann, diesen nur durch die Aufhebung der §§1 u. 4 ForstG begegnet werden."

Mit den Regelungen der §§33 und 34 ForstG habe aber der Gesetzgeber Unterscheidungen vorgenommen, die dem Gleichheitssatz widersprechen, weil es "nicht einzusehen" sei, daß in bestimmten Fällen Sperren des Waldes vom Waldeigentümer selbst vorgenommen werden dürften, währenddem in anderen Fällen dies nur mit behördlicher Bewilligung zulässig sei.

Indem der angefochtene, auf verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen beruhende Bescheid auch in das Eigentumsrecht und in die Erwerbsfreiheit eingreife, verletze er auch diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, weshalb dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird. Unter einem wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

2.2. Gleichzeitig wird der auf Art140 B-VG gestützte Antrag gestellt, die §§1, 4, 33 und 34 ForstG als verfassungswidrig aufzuheben; dazu wird ausgeführt:

"II.) Zur Legitimation:

Hinsichtlich der Legitimation beziehen wir uns auf unsere Beschwerdeausführungen gem. A) und erklären diese ausdrücklich auch zu unserem Vorbringen und unserem Antrag auf Aufhebung der vorstehenden Gesetzesstellen.

Beide der vorgenannten Gesetzesstellen greifen direkt in unsere Rechte ein, da wir dadurch gezwungen sind, ganz wesentliche Einschränkungen unserer Eigentumsrechte, nämlich insbesondere den Zutritt und den Aufenthalt der Personen auf den uns gehörigen Liegenschaften, zu dulden.

Es steht uns weiters kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, uns gegen eine derartige Beeinträchtigung unserer Rechte zur Wehr zu setzen. Insbesondere wird darauf verwiesen, daß gem. §174 (1) lit. b Ziff. 5 ForstG nur für den Fall, daß wir einen derartigen Zutritt oder einen derartigen Aufenthalt zu Erholungszwecken nicht dulden sollten, mit einem Strafverfahren zu rechnen hätten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrages sind sohin gemäß ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gegeben.

III. Begründung:

Auch hiezu verweisen wir ausdrücklich auf unsere Ausführungen zur Bescheidbeschwerde gem. Art144 B-VG, die wir ausdrücklich auch zum Inhalt unserer Antragsbegründung erheben.

Wir sehen uns zum gegenständlichen Antrag auf Gesetzesaufhebung deswegen veranlaßt, weil es sein könnte, daß der VfGH u.U. die Auffassung vertritt, die angefochtenen Gesetzesstellen seien für den angefochtenen Bescheid nicht präjudiziell."

II. Der Individualantrag gemäß Art140 B-VG ist aus folgenden Erwägungen insgesamt unzulässig:

1. Die §§1, 4, 33 und 34 ForstG (vgl. insb. die ForstG-Novelle 1987, BGBl. 576) lauten:

"Begriffsbestimmungen

§1. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

(2) Wald im Sinne des Abs1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.

(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

(4) Nicht als Wald im Sinne des Abs1 gelten

a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die nicht forstlich genutzt werden und deren das Hiebsunreifealter übersteigernder Bewuchs eine Überschirmung von drei Zehnteln nicht erreicht hat,

b) bestockte Flächen geringeren Ausmaßes, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,

c) forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§30) wurde,

d) Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§2 Abs3) handelt,

e) bestockte Flächen, die dem unmittelbaren Betrieb einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Eisenbahn dienen,

f) Grenzflächen im Sinne des §1 Z2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.

Die Bestimmungen der §§43 bis 46 sowie jene der §§83 und 84 finden Anwendung.

(5) Nicht als Wald im Sinne des Abs1 gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Umtriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuß oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren nach Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet hat. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet §4 Anwendung.

(6) Auf die im Abs5 erster Satz angeführten Anlagen finden die Bestimmungen der §§43 bis 46, auf Forstgärten und Forstsamenplantagen überdies jene des XI. Abschnittes, auf Christbaumkulturen überdies jene der §§83 und 84 Anwendung.

(7) Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, wird als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

...

Neubewaldung

§4. (1) Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen im Falle der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab deren Durchführung, im Falle der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.

(2) Grundflächen, auf denen eine Ersatzaufforstung (§18 Abs2) durchgeführt wurde, gelten ab Sicherung der Kultur im Sinne des §13 Abs8 als Wald.

(3) Grundflächen, zu deren Aufforstung Förderungsmittel gemäß den Bestimmungen des X. Abschnittes gewährt wurden, gelten mit dem Zeitpunkt der Auszahlung der Förderungsmittel als Waldboden; im Falle von Hochlagenaufforstungen gilt dies jedoch erst ab Sicherung der Kultur im Sinne des §13 Abs8.

...

Arten der Benützung

§33. (1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs2 und 3 und des §34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

(2) Zu Erholungszwecken gemäß Abs1 dürfen nicht benützt werden:

a) Waldflächen, für die die Behörde ein Betretungsverbot aus den Gründen des §28 Abs3 litd, §41 Abs2 oder §44 Abs7 verfügt hat,

b) Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen, ausgenommen Forststraßen, einschließlich ihres Gefährdungsbereiches,

c) Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen, diese unbeschadet des §4 Abs1, solange deren Bewuchs eine Höhe von drei Metern noch nicht erreicht hat.

(3) Eine über Abs1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraße mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder -zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des §34 Abs10 ersichtlich gemacht wurde.

(4) Soweit es die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Wälder zuläßt, hat der Erhalter der Forststraße deren Befahren durch Fahrzeuge im Rettungseinsatz oder zur Versorgung von über die Forststraße erreichbaren Schutzhütten zu dulden; einer Ersichtlichmachung im Sinne des §34 Abs10 bedarf es nicht. Ist die Forststraße abgesperrt, so ist zwischen dem Erhalter der Forststraße und der für den Rettungseinsatz zuständigen Stelle eine für den Erhalter der Forststraße zumutbare Vereinbarung über die Zugänglichmachung der Forststraße zu treffen. Der Erhalter der Forststraße hat gegenüber dem Inhaber der Schutzhütte Anspruch auf eine dem Umfang der Benützung der Forststraße entsprechende Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile. Die Bestimmungen des §14 Abs1 dritter bis sechster Satz sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Durch die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt eine Ersitzung (§§1452 ff. ABGB) nicht ein.

(6) Die Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen des Abs3 darf von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen werden.

Benützungsbeschränkungen

§34. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des §33 Abs2 darf Wald von der Benützung zu Erholungszwecken vom Waldeigentümer befristet (Abs2) oder dauernd (Abs3) ausgenommen werden (Sperre).

(2) Befristete Sperren sind nur zulässig für folgende Flächen:

a) Baustellen von Bringungsanlagen und anderen forstbetrieblichen Hoch- und Tiefbauten;

b) Gefährdungsbereiche der Holzfällung und -bringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten;

c) Waldflächen, in denen durch atmosphärische Einwirkungen Stämme in größerer Anzahl geworfen oder gebrochen wurden und noch nicht aufgearbeitet sind, bis zur Beendigung der Aufarbeitung;

d) Waldflächen, in denen Forstschädlinge bekämpft werden, solange es der Bekämpfungszweck erfordert;

e) Waldflächen, wenn und solange sie wissenschaftlichen Zwecken dienen und diese ohne Sperre nicht erreicht werden können.

(3) Dauernde Sperren sind nur zulässig für Waldflächen, die

a) aus forstlichen Nebennutzungen entwickelten Sonderkulturen, wie der Christbaumzucht, gewidmet sind;

b) der Besichtigung von Tieren oder Pflanzen, wie Tiergärten oder Alpengärten oder besonderen Erholungseinrichtungen, ohne Rücksicht auf eine Eintrittsgebühr gewidmet sind;

c) der Waldeigentümer sich oder seinen Beschäftigten im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern vorbehält und die insgeamt 5 % von dessen Gesamtwaldfläche, höchstens aber 15 ha, nicht übersteigen, bei einer Gesamtwaldfläche unter 10 ha dürfen bis zu 0,5 ha gesperrt werden.

(4) Beabsichtigt der Waldeigentümer eine befristete Sperre von Waldflächen, deren Dauer vier Monate übersteigt, oder eine dauernde Sperre von Waldflächen, deren Ausmaß 5 ha übersteigt, so hat er hiefür bei der Behörde eine Bewilligung zu beantragen. In diesem Antrag, dem eine Lageskizze anzuschließen ist, sind die Grundstücksnummer, der Sperrgrund und die beabsichtigte Dauer der Sperre und gegebenenfalls die Größe der zu sperrenden Waldfläche anzugeben. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn dies zur Erreichung des Zweckes der Sperre unumgänglich ist.

(5) Wald, der von der Benützung zu Erholungszwecken ausgenommen wird, ist in den Fällen

a) des Abs1 und des §33 Abs2 litb vom Waldeigentümer,

b) des §33 Abs2 lita von der Behörde zu kennzeichnen. Flächen gemäß §33 Abs2 litc sowie Flächen, hinsichtlich derer eine Kundmachung nach §41 Abs3 erlassen worden ist, bedürfen keiner Kennzeichnung.

(6) Die Kennzeichnung gemäß Abs5 ist mittels Hinweistafeln an jenen Stellen, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege, Güterwege und Forststraßen sowie markierte Schirouten, -pisten und -loipen in die zu kennzeichnende gesperrte Flächen führen oder an diese unmittelbar angrenzen, anzubringen.

(7) Ist die Benützung einer Waldfläche zu Erholungszwecken aus den in den Abs2 und 3 sowie im §33 Abs2 lita und b

angeführten Gründen nicht zulässig, so erstreckt sich die Sperre

a) in den Fällen des Abs2 lita bis d sowie des §33 Abs2 lit. a auch auf alle durch die Waldfläche führenden nichtöffentlichen Wege,

b) in den Fällen des Abs2 lite, des Abs3 sowie des §33 Abs2 litb auf nichtöffentliche Wege, jedoch unbeschadet bestehender Benützungsrechte.

(8) Im Fall einer Sperre gemäß Abs3 hat der Waldeigentümer die Umgehung der gesperrten Fläche zu ermöglichen;

erforderlichenfalls hat er geeignete Umgehungswege anzulegen. Ist dies nach der Lage der gesperrten Waldfläche nicht möglich, so hat er, im Falle die Sperre durch Beschilderung gekennzeichnet ist, die Möglichkeit der Benützung der durch die gesperrte Waldfläche führenden Wege durch Hinweistafeln zu kennzeichnen, im Falle die Waldfläche eingezäunt ist, diese Möglichkeit durch Überstiege oder Tore zu gewährleisten.

(9) Innerhalb von Waldflächen, die wegen einer Sperre gemäß Abs1 oder eines Betretungsverbotes gemäß §33 Abs2 litc zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, dürfen Wege, soweit sie nicht bereits gemäß Abs7 in die Sperre miteinbezogen sind, nicht verlassen werden.

(10) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Arten der Kennzeichnung, Form und Wortlaut von Hinweistafeln sowie die Art der Ersichtlichmachung näher zu regeln. Bei befristeten Sperren ist auf oder unter der Hinweistafel Beginn und Ende der Sperre ersichtlich zu machen. Wenn mit Gefahren durch Waldarbeit zu rechnen ist, ist auf den Hinweistafeln darauf besonders zu verweisen."

2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).

3.1. Es kann hier auf sich beruhen, ob die §§1 und 4 ForstG als solche für die Rechtsunterworfenen überhaupt Rechtswirkungen entfalten und in deren Rechtssphäre nachteilig eingreifen können oder ob dies nur durch die Regelungen der Abschnitte II ff. des ForstG möglich ist. Denn die im Antrag dargestellten Rechtswirkungen können im vorliegenden Fall nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern erst aufgrund des - auch mit Beschwerde nach Art144 B-VG bekämpften - Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, wonach es sich bei den Grundstücken um Wald handelt, eintreten.

Hinzu tritt, daß gegen die genannten Regelungen des ForstG als solche keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken vorgetragen werden, vielmehr nur gegen andere, davon ohne weiteres trennbare und zu trennende, sodaß dem Erfordernis des §62 Abs1 VerfGG, wonach der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen hat, nicht entsprochen ist. Dieser Mangel ist einer Verbesserung nicht zugänglich (vgl. VfSlg. 8863/1980, 11610/1988, 11888/1988, 11970/1989).

Schließlich ist auch offenkundig, daß die angegriffenen Regelungen nur teilweise für die streitgegenständlichen, als Wald qualifizierten Grundstücke der antragstellenden Gesellschaft rechtliche Relevanz besitzen, deren Betroffenheit durch die angegriffenen Regelungen demnach nur teilweise zu bejahen ist. Die Antragstellerin bekämpft jedoch die §§1 und 4 ForstG dem gesamten Umfang nach, sodaß sich deren Antrag als überschießend und danach auch aus diesem Grund als unzulässig erweist (s. VfSlg. 9620/1983, 11.610/1988, 11970/1989).

3.2. Aus den grundsätzlich gleichen Gründen erweist sich aber auch der Antrag auf Aufhebung der §§33 und 34 ForstG als unzulässig.

Bekämpft werden nämlich die genannten Regelungen des ForstG insgesamt; hingegen ist die antragstellende Gesellschaft nur durch Teile derselben betroffen und wendet sich ihr Vorbringen der Sache nach nur gegen - nicht näher bezeichnete - Teile derselben.

Vor allem ist aber, wie der Verfassungsgerichtshof schon in einem vergleichbaren Fall erkannt hat, die Antragslegitimation deshalb zu verneinen, weil die angegriffenen Regelungen nicht unmittelbar (nachteilig) in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft eingreifen. Zwar ist sie von der sich aus §33 Abs1 ForstG ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung betroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden. Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist aber, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 erkannt hat, im ForstG nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wären. Das Gesetz normiert vielmehr - in den §§33 Abs2 und 3 und §34 - Tatbestände, bei deren Vorliegen diese grundsätzliche Duldungspflicht nicht oder nicht in vollem Maße besteht; es macht derart eine Konkretisierung der Rechtsstellung des Waldeigentümers im Einzelfall notwendig. Dementsprechend ist die Frage, ob ein solcher Ausnahmetatbestand vorliegt, Gegenstand behördlicher Entscheidung: Die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (§§34 Abs4 und 35 Abs1 litb ForstG) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (§35 Abs1 lita und Abs4 ForstG) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall betrifft. Im übrigen kommt im gegebenen Zusammenhang, wie die antragstellende Gesellschaft zutreffend vorbringt, auch ein Bannlegungsverfahren gemäß den §§27 ff. ForstG in Betracht.

Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei dem im genannten Beschluß erzielten Ergebnis, daß der in den bekämpften Gesetzesstellen normierte Eingriff in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst erfolgt, das Gesetz also im Sinne des Art140 Abs1 B-VG für sie nicht unmittelbar wirksam geworden ist. Unmittelbar in ihre Rechtssphäre könnte vielmehr erst der über ihren Antrag nach den §§27 ff. bzw. nach §35 Abs2 ForstG noch zu erlassende (letztinstanzliche) Bescheid eingreifen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß der antragstellenden Gesellschaft ein anderer - zumutbarer - Weg zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zu Verfügung stünde.

3.3. Der Antrag, die §§1, 4, 33 und 34 ForstG aufzuheben, war aus den dargelegten Gründen, insbesondere mangels Legitimation der Antragstellerin, zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

III. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgelehnt:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).

Die Beschwerde behauptet die Verletzung der unter I.2.1. genannten verfassungsgesetzlich gewährleiteten Rechte; sie bringt dazu ausschließlich Normbedenken vor. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von §5 ForstG VfSlg. 10.013/1984; gegen die §§1 und 4 ForstG als solche wurden keine Bedenken vorgetragen, solche bestehen auch gegen leicht handhabbare, im Interesse der Verwaltungsökonomie liegende Regelungen nicht - vgl. VfSlg. 8767/1980, 9624/1983, 9924/1984, 11025/1986 ua.; die primär angegriffenen §§33 und 34 ForstG sind nicht hier, sondern in einem allfälligen gesonderten Verfahren präjudiziell - vgl. dazu oben II.3.2.) läßt ihr Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Forstwesen, Waldnutzung, Erholungszwecke (Wald)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1466.1991

Dokumentnummer

JFT_10079689_91B01466_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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