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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung einer selbstverfassten Beschwerde mangels Einbringung durch einen Rechtsanwalt; Zurückweisung eines – unzulässigen – Antrags auf Fristerstreckung für die MängelbehebungRechtssatz
Der Antrag auf Fristerstreckung ist gemäß §85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Da innerhalb dieser Frist der Aufforderung (Beschwerdeeinbringung durch Rechtsanwalt; Antragstellung auf Verfahrenshilfe; Vorlage der angefochtenen Entscheidung) nicht Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Der Antrag auf Fristerstreckung ist gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig und daher zurückzuweisen. Da innerhalb dieser Frist der Aufforderung (Beschwerdeeinbringung durch Rechtsanwalt; Antragstellung auf Verfahrenshilfe; Vorlage der angefochtenen Entscheidung) nicht Rechnung getragen wurde, ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2025:E1684.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025