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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das VwG kann - entgegen Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG - die Revision nicht lediglich zu einem Spruchpunkt zulassen; vielmehr hat das VwG auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Dies hat u.a. Auswirkungen darauf, ob der VwGH oder das VwG das Vorverfahren hinsichtlich einer Revision zu führen hat (§ 30a VwGG). Keineswegs führen die Regelungen zur Revisionszulassung dazu, dass infolge der vom VwG gewählten Vorgangsweise bei einem in der Folge einzigen eingebrachten Revisionsschriftsatz sowohl das VwG als auch der VwGH ein Vorverfahren im Hinblick auf einzelne Spruchpunkte eines Erkenntnisses zu führen haben; dem stehen letztlich auch die Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis entgegen (§ 30a Abs. 10 VwGG).Das VwG kann - entgegen Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG - die Revision nicht lediglich zu einem Spruchpunkt zulassen; vielmehr hat das VwG auszusprechen, ob die Revision zulässig ist. Dies hat u.a. Auswirkungen darauf, ob der VwGH oder das VwG das Vorverfahren hinsichtlich einer Revision zu führen hat (Paragraph 30 a, VwGG). Keineswegs führen die Regelungen zur Revisionszulassung dazu, dass infolge der vom VwG gewählten Vorgangsweise bei einem in der Folge einzigen eingebrachten Revisionsschriftsatz sowohl das VwG als auch der VwGH ein Vorverfahren im Hinblick auf einzelne Spruchpunkte eines Erkenntnisses zu führen haben; dem stehen letztlich auch die Interessen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis entgegen (Paragraph 30 a, Absatz 10, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025090002.J01Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025