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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2Rechtssatz
§ 2 Abs. 2 AuslBG umschreibt jene Verwendungen, welche als dem AuslBG unterworfene Beschäftigung gelten (VwGH 23.11.2005, Ra 2004/09/0197). Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist dafür nicht von entscheidender Bedeutung (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0006). Deshalb kann bloß aus dem Umstand der Unterlassung einer Anmeldung zur Sozialversicherung noch nicht geschlossen werden, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre.Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG umschreibt jene Verwendungen, welche als dem AuslBG unterworfene Beschäftigung gelten (VwGH 23.11.2005, Ra 2004/09/0197). Die Anmeldung zur Sozialversicherung ist dafür nicht von entscheidender Bedeutung (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0006). Deshalb kann bloß aus dem Umstand der Unterlassung einer Anmeldung zur Sozialversicherung noch nicht geschlossen werden, dass eine Beschäftigung nicht aufgenommen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L07Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025