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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine Zweigniederlassung kommt mangels eigener Rechtspersönlichkeit als Dienstgeberin nicht in Betracht. Die Aufnahme von Arbeitnehmern durch eine solche erfolgt namens der Gesellschaft, die auch Vertragspartnerin der Arbeitnehmer bei den Arbeitsverträgen ist (VwGH 24.3.2023, Ra 2023/09/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L06Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025