RS Vwgh 2025/10/13 Ra 2025/09/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2025
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Rechtssatz

Eine Zweigniederlassung kommt mangels eigener Rechtspersönlichkeit als Dienstgeberin nicht in Betracht. Die Aufnahme von Arbeitnehmern durch eine solche erfolgt namens der Gesellschaft, die auch Vertragspartnerin der Arbeitnehmer bei den Arbeitsverträgen ist (VwGH 24.3.2023, Ra 2023/09/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L06

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten