RS Vwgh 2025/10/13 Ra 2025/09/0035

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4
AuslBG §4a
AuslBG §6 Abs1
AuslBG §6 Abs1 idF 2013/I/072
VwRallg
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 4a heute
  2. AuslBG § 4a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 4a gültig von 01.06.1989 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0055 E 6. September 2016 RS 2 (hier ohne die Klammerausdrücke)

Stammrechtssatz

Beschäftigungsbewilligungen sind nach der Novellierung des § 6 Abs. 1 AuslBG seit 1. Jänner 2014 (vgl. Erläuterungen: RV 2163 BlgNR XXIV. GP, 3) nicht mehr grundsätzlich für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt, zu erteilen, sondern sie gelten für das gesamte Bundesgebiet. Ferner wird der Arbeitsplatz, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird, nicht wie bisher durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb umschrieben, sondern der Arbeitsplatz bestimmt sich ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber. (Hier: Der Vorwurf, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer im Tatzeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung in seinem Betrieb als Kellner beschäftigt, ist unrichtig, da in diesem Umfang dem Arbeitgeber für diesen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung als Kellner erteilt worden ist, sodass die ihm vorgeworfene Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG nicht vorlag. Die aus dem in den Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aufgenommenen Hinweis, dass die Beschäftigungsbewilligung im Betrieb bzw. an der Arbeitsstelle bereitzuhalten sei (siehe § 3 Abs. 6 AuslBG), abgeleitete Rechtsansicht, dass deshalb eine neue Beschäftigungsbewilligung für den Betrieb des Arbeitgebers erforderlich gewesen wäre, findet im Gesetz keine Deckung. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z 3 AuslBG wurde dem Arbeitgeber nicht angelastet.)Beschäftigungsbewilligungen sind nach der Novellierung des Paragraph 6, Absatz eins, AuslBG seit 1. Jänner 2014 vergleiche Erläuterungen: Regierungsvorlage 2163 BlgNR römisch 24 . GP, 3) nicht mehr grundsätzlich für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt, zu erteilen, sondern sie gelten für das gesamte Bundesgebiet. Ferner wird der Arbeitsplatz, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird, nicht wie bisher durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb umschrieben, sondern der Arbeitsplatz bestimmt sich ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber. (Hier: Der Vorwurf, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer im Tatzeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung in seinem Betrieb als Kellner beschäftigt, ist unrichtig, da in diesem Umfang dem Arbeitgeber für diesen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung als Kellner erteilt worden ist, sodass die ihm vorgeworfene Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nicht vorlag. Die aus dem in den Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aufgenommenen Hinweis, dass die Beschäftigungsbewilligung im Betrieb bzw. an der Arbeitsstelle bereitzuhalten sei (siehe Paragraph 3, Absatz 6, AuslBG), abgeleitete Rechtsansicht, dass deshalb eine neue Beschäftigungsbewilligung für den Betrieb des Arbeitgebers erforderlich gewesen wäre, findet im Gesetz keine Deckung. Ein Verstoß gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG wurde dem Arbeitgeber nicht angelastet.)

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L05

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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