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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/09/0055 E 6. September 2016 RS 2 (hier ohne die Klammerausdrücke)Stammrechtssatz
Beschäftigungsbewilligungen sind nach der Novellierung des § 6 Abs. 1 AuslBG seit 1. Jänner 2014 (vgl. Erläuterungen: RV 2163 BlgNR XXIV. GP, 3) nicht mehr grundsätzlich für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt, zu erteilen, sondern sie gelten für das gesamte Bundesgebiet. Ferner wird der Arbeitsplatz, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird, nicht wie bisher durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb umschrieben, sondern der Arbeitsplatz bestimmt sich ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber. (Hier: Der Vorwurf, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer im Tatzeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung in seinem Betrieb als Kellner beschäftigt, ist unrichtig, da in diesem Umfang dem Arbeitgeber für diesen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung als Kellner erteilt worden ist, sodass die ihm vorgeworfene Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG nicht vorlag. Die aus dem in den Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aufgenommenen Hinweis, dass die Beschäftigungsbewilligung im Betrieb bzw. an der Arbeitsstelle bereitzuhalten sei (siehe § 3 Abs. 6 AuslBG), abgeleitete Rechtsansicht, dass deshalb eine neue Beschäftigungsbewilligung für den Betrieb des Arbeitgebers erforderlich gewesen wäre, findet im Gesetz keine Deckung. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 Z 3 AuslBG wurde dem Arbeitgeber nicht angelastet.)Beschäftigungsbewilligungen sind nach der Novellierung des Paragraph 6, Absatz eins, AuslBG seit 1. Jänner 2014 vergleiche Erläuterungen: Regierungsvorlage 2163 BlgNR römisch 24 . GP, 3) nicht mehr grundsätzlich für den politischen Bezirk, in dem der Beschäftigungsort liegt, zu erteilen, sondern sie gelten für das gesamte Bundesgebiet. Ferner wird der Arbeitsplatz, für den eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird, nicht wie bisher durch die berufliche Tätigkeit und den Betrieb umschrieben, sondern der Arbeitsplatz bestimmt sich ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber. (Hier: Der Vorwurf, der Arbeitgeber habe den Arbeitnehmer im Tatzeitraum ohne Beschäftigungsbewilligung in seinem Betrieb als Kellner beschäftigt, ist unrichtig, da in diesem Umfang dem Arbeitgeber für diesen Staatsangehörigen eine Beschäftigungsbewilligung als Kellner erteilt worden ist, sodass die ihm vorgeworfene Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nicht vorlag. Die aus dem in den Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung aufgenommenen Hinweis, dass die Beschäftigungsbewilligung im Betrieb bzw. an der Arbeitsstelle bereitzuhalten sei (siehe Paragraph 3, Absatz 6, AuslBG), abgeleitete Rechtsansicht, dass deshalb eine neue Beschäftigungsbewilligung für den Betrieb des Arbeitgebers erforderlich gewesen wäre, findet im Gesetz keine Deckung. Ein Verstoß gegen Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG wurde dem Arbeitgeber nicht angelastet.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L05Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025