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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Wird einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er - ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedürfte - keine Rechtswirkungen mehr. Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (VwGH 30.1.2025, Ra 2024/08/0005). In einer solcherart herbeigeführten Beseitigung einer seinerzeit eingeräumten rechtskräftigen Berechtigung liegt eine Verletzung subjektiver Rechte des Betroffenen (VwGH 20.12.2002, 2002/05/0924).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L04Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025