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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BAO §184 Abs1Rechtssatz
Dass der Unternehmer seine Leistungen (in einem geringen Ausmaß) auch an Steuerpflichtige erbracht hat, steht dem nicht entgegen, dass der Unternehmer den an Nichtsteuerpflichtige zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet. Eine Gefährdung des Steueraufkommens liegt vor, wenn der Empfänger einer fehlerhaften Rechnung (mehrwert)steuerpflichtig ist, und zwar selbst dann, wenn dieser Empfänger die betreffende Leistung möglicherweise für private Zwecke oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke in Anspruch nimmt (vgl. EuGH C-794/23, Rn. 30 f). Die Schätzung des BFG zur Ermittlung des Anteils der Rechnungen, bei denen eine derartige Gefährdung durch Geltendmachung eines (im Hinblick auf den unzutreffend verzeichneten Steuersatz) überhöhten Vorsteuerabzugs besteht, basiert auf der Überlegung, zu welchem Anteil Leistungen für den (nicht-)privaten Gebrauch von Kunden erbracht wurden. Entscheidend ist hingegen, zu welchem Anteil Leistungen an Unternehmer ("Steuerpflichtige", auch für deren private oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) erbracht wurden.Dass der Unternehmer seine Leistungen (in einem geringen Ausmaß) auch an Steuerpflichtige erbracht hat, steht dem nicht entgegen, dass der Unternehmer den an Nichtsteuerpflichtige zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet. Eine Gefährdung des Steueraufkommens liegt vor, wenn der Empfänger einer fehlerhaften Rechnung (mehrwert)steuerpflichtig ist, und zwar selbst dann, wenn dieser Empfänger die betreffende Leistung möglicherweise für private Zwecke oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke in Anspruch nimmt vergleiche EuGH C-794/23, Rn. 30 f). Die Schätzung des BFG zur Ermittlung des Anteils der Rechnungen, bei denen eine derartige Gefährdung durch Geltendmachung eines (im Hinblick auf den unzutreffend verzeichneten Steuersatz) überhöhten Vorsteuerabzugs besteht, basiert auf der Überlegung, zu welchem Anteil Leistungen für den (nicht-)privaten Gebrauch von Kunden erbracht wurden. Entscheidend ist hingegen, zu welchem Anteil Leistungen an Unternehmer ("Steuerpflichtige", auch für deren private oder für sonstige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke) erbracht wurden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0794 Finanzamt Österreich VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130014.J03Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025