RS Vwgh 2025/10/7 Ro 2024/15/0002

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §23 Z2
UmgrStG 1991 Art4
UmgrStG 1991 §23 Abs1
UmgrStG 1991 §23 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/15/0003 E 07.10.2025
Ro 2024/15/0004 E 07.10.2025

Rechtssatz

Wer sich an einem rückwirkenden Zusammenschluss iSd Art IV UmgrStG mit nicht begünstigtem Vermögen (insbesondere Geld) beteiligt, kann an Einkünften, die im Rückwirkungszeitraum von der Personengesellschaft (bzw. von den begünstigtes Vermögen einbringenden Personen) erzielt wurden, nicht partizipieren, bleibt aber (alleiniges) Zurechnungssubjekt der von ihm in diesem Zeitraum aus dem nicht begünstigten Vermögen (allenfalls) erzielten Einkünfte.Wer sich an einem rückwirkenden Zusammenschluss iSd Artikel römisch vier, UmgrStG mit nicht begünstigtem Vermögen (insbesondere Geld) beteiligt, kann an Einkünften, die im Rückwirkungszeitraum von der Personengesellschaft (bzw. von den begünstigtes Vermögen einbringenden Personen) erzielt wurden, nicht partizipieren, bleibt aber (alleiniges) Zurechnungssubjekt der von ihm in diesem Zeitraum aus dem nicht begünstigten Vermögen (allenfalls) erzielten Einkünfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150002.J06

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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