RS Vwgh 2025/10/7 Ro 2024/15/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/08 Sonstiges Steuerrecht

Norm

EStG 1988 §23 Z2
UmgrStG 1991 §23 Abs1
UmgrStG 1991 §23 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/15/0003 E 07.10.2025
Ro 2024/15/0004 E 07.10.2025

Rechtssatz

In Bezug auf Personen, die im Rahmen eines Zusammenschlusses nicht begünstigtes Vermögen - nämlich Aktien - einbrachten, ist der im Rückwirkungszeitraum eingetretene Wertverlust der Aktien nicht im gemeinschaftlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen, sondern verbleibt der Wertverlust weiterhin in der persönlichen Sphäre der die Aktien einbringenden Personen (vgl. VwGH 20.1.2016, 2012/13/0013).In Bezug auf Personen, die im Rahmen eines Zusammenschlusses nicht begünstigtes Vermögen - nämlich Aktien - einbrachten, ist der im Rückwirkungszeitraum eingetretene Wertverlust der Aktien nicht im gemeinschaftlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen, sondern verbleibt der Wertverlust weiterhin in der persönlichen Sphäre der die Aktien einbringenden Personen vergleiche VwGH 20.1.2016, 2012/13/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150002.J07

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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