RS Vwgh 2025/10/7 Ro 2024/15/0002

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/15/0003 E 07.10.2025
Ro 2024/15/0004 E 07.10.2025

Rechtssatz

Für eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebniszuweisung muss - auch bei nicht durch eine Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern - ein triftiger wirtschaftlicher Grund vorliegen. Ein solcher liegt nicht vor bei einer (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise rückwirkenden) Beteiligung an Aufwendungen und Verlusten aus Vorjahren. Ein triftiger wirtschaftlicher Grund wird insbesondere dann vorliegen, wenn die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebniszuteilung dazu dient, einen im Verhältnis zur Beteiligungshöhe überproportionalen Beitrag eines Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks abzugelten (beispielsweise die Arbeitsleistung eines Gesellschafters mit Kapitalanteil).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150002.J04

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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