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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23 Z2Beachte
Rechtssatz
Für eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebniszuweisung muss - auch bei nicht durch eine Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern - ein triftiger wirtschaftlicher Grund vorliegen. Ein solcher liegt nicht vor bei einer (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise rückwirkenden) Beteiligung an Aufwendungen und Verlusten aus Vorjahren. Ein triftiger wirtschaftlicher Grund wird insbesondere dann vorliegen, wenn die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Ergebniszuteilung dazu dient, einen im Verhältnis zur Beteiligungshöhe überproportionalen Beitrag eines Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks abzugelten (beispielsweise die Arbeitsleistung eines Gesellschafters mit Kapitalanteil).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150002.J04Im RIS seit
04.11.2025Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026