RS Vwgh 2025/10/7 Ro 2024/15/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2025
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/15/0003 E 07.10.2025
Ro 2024/15/0004 E 07.10.2025

Rechtssatz

Werden Einkünfte durch eine Mitunternehmerschaft als Gewinnermittlungssubjekt erzielt, kann in Bezug auf die Verteilung der Einkünfte auf nicht durch persönliche Nahebeziehung verbundene Mitunternehmer üblicherweise davon ausgegangen werden, dass eine Vereinbarung über die Gewinnverteilung der Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes entspricht (VwGH 1.6.2017, Ro 2015/15/0017; 26.4.2006, 2001/14/0196; 24.9.1996, 93/13/0022; 24.10.1995, 92/14/0020). Einkünfte einer Mitunternehmerschaft können aber aus steuerlicher Sicht nicht nach freier Beliebigkeit auf die beteiligten Personen verteilt werden. Die Verteilung muss vielmehr mit dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes korrespondieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150002.J03

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten