RS Vwgh 2025/10/7 Ro 2022/15/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

000
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
64 Besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht
64/02 Bundeslehrer
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete

Norm

BLVG 1965 §2
BudgetbegleitG 01te 1997
BudgetbegleitG 2001
BudgetbegleitG 2009
EStG 1988 §68 Abs2
EStG 1988 §68 Abs4
GehG 1956 §61 idF 2000/I/142
GehG 1956 §61 idF 2009/I/052
GehGNov 42te
VwRallg
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Rechtssatz

Dass in den Gesetzesmaterialien zur 42. Gehaltsgesetz Novelle, BGBl. 548/1984, ErläutRV 461 BlgNR XVI GP 18, das Wort "Überstundenzuschlag" unter Anführungszeichen gesetzt wurde, belegt nicht ohne Weiteres, dass der Gesetzgeber von der Unanwendbarkeit der Steuerbegünstigung mangels eines gesetzlich festgelegten Überstundenzuschlags ausgegangen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung in den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I 138/1997, ErläutRV 885 BlgNR XX GP 50, dass der Vergütungssatz von damals 1,73 % für eine Mehrleistungsstunde einen 50 %igen Überstundenzuschlag enthielt. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH. Der VwGH hat nämlich zwar die Prämisse, eine Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten nach dem BLVG sei als (fiktive) Normalarbeitszeit für die Ermittlung der Überstundenzuschläge iSd § 68 EStG 1988 anzusehen, als unzulässig erachtet. Gleichzeitig hat er es aber für erforderlich gehalten, die Normalarbeitszeit im Sinne des § 68 Abs. 4 EStG 1988 sowie die allenfalls darüber hinausgehenden Überstunden zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 9.7.1997, 94/13/0041, mwN). Daraus erhellt, dass die Vergütung für Mehrdienstleistung einen Zuschlag iSd § 68 Abs. 2 EStG 1988 enthält. Aus dem bloßen Umstand, dass der Gesetzgeber bei den Novellierungen des § 61 GehG durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) und das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 52/2009) den Prozentsatz der Mehrdienstleistungsvergütung jeweils reduzierte ohne darzulegen, ob und in welcher Höhe darin weiterhin ein Überstundenzuschlag enthalten sei, lässt nicht den Schluss zu, die Mehrdienstleistungsvergütung enthalte gar keinen Überstundenzuschlag (mehr).Dass in den Gesetzesmaterialien zur 42. Gehaltsgesetz Novelle, Bundesgesetzblatt 548 aus 1984,, ErläutRV 461 BlgNR römisch sechzehn Gesetzgebungsperiode 18, das Wort "Überstundenzuschlag" unter Anführungszeichen gesetzt wurde, belegt nicht ohne Weiteres, dass der Gesetzgeber von der Unanwendbarkeit der Steuerbegünstigung mangels eines gesetzlich festgelegten Überstundenzuschlags ausgegangen ist. Vielmehr ergibt sich aus der Formulierung in den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 1997,, ErläutRV 885 BlgNR römisch zwanzig Gesetzgebungsperiode 50, dass der Vergütungssatz von damals 1,73 % für eine Mehrleistungsstunde einen 50 %igen Überstundenzuschlag enthielt. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH. Der VwGH hat nämlich zwar die Prämisse, eine Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten nach dem BLVG sei als (fiktive) Normalarbeitszeit für die Ermittlung der Überstundenzuschläge iSd Paragraph 68, EStG 1988 anzusehen, als unzulässig erachtet. Gleichzeitig hat er es aber für erforderlich gehalten, die Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, EStG 1988 sowie die allenfalls darüber hinausgehenden Überstunden zu ermitteln vergleiche etwa VwGH 9.7.1997, 94/13/0041, mwN). Daraus erhellt, dass die Vergütung für Mehrdienstleistung einen Zuschlag iSd Paragraph 68, Absatz 2, EStG 1988 enthält. Aus dem bloßen Umstand, dass der Gesetzgeber bei den Novellierungen des Paragraph 61, GehG durch das Budgetbegleitgesetz 2001 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) und das Budgetbegleitgesetz 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,) den Prozentsatz der Mehrdienstleistungsvergütung jeweils reduzierte ohne darzulegen, ob und in welcher Höhe darin weiterhin ein Überstundenzuschlag enthalten sei, lässt nicht den Schluss zu, die Mehrdienstleistungsvergütung enthalte gar keinen Überstundenzuschlag (mehr).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022150010.J02

Im RIS seit

04.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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