RS Vwgh 2025/10/7 Ra 2023/15/0100

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Veröffentlicht am 07.10.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus (vgl. VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150100.L05

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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