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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/08/0008 E 20. September 2021 RS 1Stammrechtssatz
Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus (vgl. VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein VwG stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Ein solcherart in Form eines Erkenntnisses gefasster Spruch eines VwG schließt eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich aus vergleiche VwGH 4.3.2021, Ra 2020/07/0039, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150100.L05Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025