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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 litaRechtssatz
Ein mit Holztransporten befasster Kraftfahrer hat sich mit Rücksicht darauf, dass Holz großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch kaum möglich ist, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen (VwGH 19.10.1994, 94/03/0222; VwGH 25.4.2008, 2008/02/0045 bis 0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020175.L04Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025