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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0010 B 5. September 2017 RS 3Stammrechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es grundsätzlich dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen (vgl. E 25. April 2008, 2008/02/0045).Im Verwaltungsstrafverfahren obliegt es grundsätzlich dem Zulassungsbesitzer, zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von sich aus konkret darzulegen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der ihm auferlegten Verpflichtung nachzukommen vergleiche E 25. April 2008, 2008/02/0045).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020175.L01Im RIS seit
11.11.2025Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025