RS Vwgh 2025/10/16 Ra 2025/02/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2025
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Wr 2020 §17 Abs1
VeranstaltungsG Wr 2020 §18
VStG §5
VStG §5 Abs1
VStG §9

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/02/0145 E 25.11.2025

Rechtssatz

Bei den Übertretungen der § 17 Abs. 1 und 18 Wr. VG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass nach der in § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd § 5 VStG trifft (VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013).Bei den Übertretungen der Paragraph 17, Absatz eins und 18 Wr. VG handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG, sodass nach der in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG normierten Vermutung das Verschulden in der Form von Fahrlässigkeit anzunehmen ist, es sei denn, ein Beschuldigter macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, soweit ihn ein Verschulden iSd Paragraph 5, VStG trifft (VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025020144.L01

Im RIS seit

11.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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